Garagenkosten mindern nicht den 1 %-Vorteil für Firmenwagen

Ohne Verpflichtung durch den Arbeitgeber, nach der der Dienstwagen in der heimischen Garage abzustellen ist, können die anteiligen Kosten für die Garage auch nicht auf den geldwerten Vorteil nach der 1 %-Regelung angerechnet werden.

Vom Arbeit­neh­mer selbst getra­ge­ne nut­zungs­ab­hän­gi­ge Kos­ten für den Fir­men­wa­gen sind auf den geld­wer­ten Vor­teil nach der 1 %-Rege­lung anzu­rech­nen. Glei­ches gilt für ein Nut­zungs­ent­gelt. Das Finanz­ge­richt Müns­ter hat jedoch fest­ge­stellt, dass nut­zungs­ab­hän­gi­ge Kos­ten nur sol­che sind, die für den Arbeit­neh­mer not­wen­dig sind, um das Fahr­zeug nut­zen zu dür­fen. Die antei­li­gen Kos­ten für die hei­mi­sche Gara­ge kön­nen daher nicht auf den Nut­zungs­vor­teil ange­rech­net wer­den, wenn der Dienst­wa­gen ohne aus­drück­li­che Ver­pflich­tung durch den Arbeit­ge­ber in der Gara­ge geparkt wird.