Kindergeldanspruch während einer weiterführenden Ausbildung

Nach dem ersten Abschluss während einer mehrteiligen Ausbildung des Kindes sind die Anforderungen für den Kindergeldanspruch höher.

Haben voll­jäh­ri­ge Kin­der bereits einen ers­ten Abschluss in einer gere­gel­ten Berufs­aus­bil­dung, besteht der Kin­der­geld­an­spruch wäh­rend einer dar­auf auf­bau­en­den Aus­bil­dung nur dann wei­ter, wenn die­se noch Teil einer ein­heit­li­chen Erst­aus­bil­dung ist und die Aus­bil­dung die haupt­säch­li­che Tätig­keit bil­det. Eine berufs­be­glei­ten­de Wei­ter­bil­dung, bei der bereits der Beruf im Vor­der­grund steht, erfüllt die­se Vor­aus­set­zung nicht, auch wenn eine Berufs­tä­tig­keit Abschluss­vor­aus­set­zung für die­sen zwei­ten Aus­bil­dungs­ab­schnitt ist. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat jedoch eine Dienst­an­wei­sung der Fami­li­en­kas­se ver­wor­fen, nach der eine ein­heit­li­che Erst­aus­bil­dung nur vor­liegt, wenn die Absichts­er­klä­rung zur Fort­füh­rung der Aus­bil­dung spä­tes­tens im Fol­ge­mo­nat nach Abschluss des vor­an­ge­gan­ge­nen Aus­bil­dungs­ab­schnitts vor­ge­legt wird.