Ermäßigter Steuersatz für Inklusionsbetriebe

Künftig sind auch psychisch kranke Personen bei der Prüfung der Voraussetzungen für den ermäßigten Umsatzsteuersatz bei einem Inklusionsbetrieb zu berücksichtigen.

Der Umsatz­steu­er-Anwen­dungs­er­lass sieht für Inklu­si­ons­be­trie­be zur Beschäf­ti­gung schwer­be­hin­der­ter Men­schen bestimm­te Kri­te­ri­en vor, anhand derer zu prü­fen ist, ob die­se Ein­rich­tun­gen in ers­ter Linie der Erzie­lung von zusätz­li­chen Ein­nah­men die­nen. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat nun durch eine Ände­rung des Anwen­dungs­er­las­ses den Kreis der in die­sem Zusam­men­hang zu berück­sich­ti­gen­den Beschäf­tig­ten eines Inklu­si­ons­be­triebs auf psy­chisch kran­ke Per­so­nen aus­ge­dehnt.