Ausnahme bei der Zugangsfiktion für Briefe mit Verwaltungsakten

Wird ein Steuerbescheid oder ein anderes amtliches Schreiben über einen privaten Postdienstleister versendet, kann das zu einer Verlängerung der Brieflaufzeiten und damit zu einer Ausnahme von der Zugangsfiktion nach drei Tagen führen.

Steu­er­be­schei­de und ande­re amt­li­che Schrei­ben (Ver­wal­tungs­ak­te) gel­ten laut der Abga­ben­ord­nung drei Tage nach der Auf­ga­be zur Post als zuge­stellt, es sei denn, sie sind nach­weis­lich nicht oder ver­spä­tet zuge­stellt wor­den. Die Berech­nung von Ein­spruchs- und Kla­ge­fris­ten rich­tet sich daher fast immer nach die­ser drei­tä­gi­gen Zugangs­fik­ti­on. Die gesetz­li­che Rege­lung stützt sich dar­auf, dass die Deut­sche Post AG Brie­fe im Regel­fall am nächs­ten Werk­tag zustellt.

Doch der Bun­des­fi­nanz­hof und das Finanz­ge­richt Müns­ter haben ent­schie­den, dass die gesetz­li­che Regel nicht ohne Aus­nah­me gilt: Wenn die Behör­de einen pri­va­ten Post­dienst­leis­ter beauf­tragt hat, der sei­ner­seits den Brief zur Zustel­lung an die Deut­sche Post AG als Sub­un­ter­neh­mer wei­ter­reicht, muss die Behör­de nach­wei­sen kön­nen, dass auf­grund der betrieb­li­chen Abläu­fe trotz­dem von einer Zustel­lung inner­halb von drei Tagen aus­zu­ge­hen ist. Im Streit­fall hat­te das Gericht die Kla­ge­frist um einen Tag ver­län­gert, weil eine ver­län­ger­te Lauf­zeit durch Sor­tier­pro­zes­se nicht aus­ge­schlos­sen wer­den konn­te.