Nachträgliche Anschaffungskosten und Eigenkapitalersatzrecht

Ob Aufwendungen eiens Gesellschafters zur Sicherung der Kapitalausstattung der GmbH als nachträgliche Anschaffungskosten abziehbar sind, hat sich in den letzten Jahren grundlegend geändert.

Durch das MoMiG wur­de das Eigen­ka­pi­ta­ler­satz­recht dere­gu­liert. Des­halb hat der Bun­des­fi­nanz­hof ent­schie­den, dass die Grund­la­ge für die Berück­sich­ti­gung von eigen­ka­pi­ta­ler­set­zen­den Finan­zie­rungs­hil­fen (Dar­le­hen oder Bürg­schaf­ten) des Gesell­schaf­ters als nach­träg­li­che Anschaf­fungs­kos­ten ent­fal­len ist. Aus Grün­den des Ver­trau­ens­schut­zes gilt die neue Recht­spre­chung jedoch nur für Finan­zie­rungs­hil­fen, die ab der Ver­öf­fent­li­chung des Urteils am 27. Sep­tem­ber 2017 geleis­tet wur­den oder ab die­sem Tag eigen­ka­pi­ta­ler­set­zend gewor­den sind.

Die Finanz­ver­wal­tung hat nun die­se Recht­spre­chung ein­schließ­lich der Ver­trau­ens­schutz­re­ge­lung über­nom­men. Als nach­träg­li­che Anschaf­fungs­kos­ten gel­ten nur noch Auf­wen­dun­gen, die nach han­dels­recht­li­chen Grund­sät­zen zu einer offe­nen und ver­deck­ten Ein­la­ge in das Kapi­tal der Gesell­schaft füh­ren. Hier­zu zäh­len ins­be­son­de­re Nach­schüs­se und sons­ti­ge Zuzah­lun­gen, bei­spiels­wei­se Ein­zah­lun­gen in die Kapi­tal­rück­la­ge, Bar­zu­schüs­se oder der Ver­zicht auf eine wert­hal­ti­ge For­de­rung. Auf­wen­dun­gen aus Fremd­ka­pi­tal­hil­fen wie der Aus­fall eines Dar­le­hens oder eine Bürg­schafts­re­gress­for­de­rung füh­ren hin­ge­gen grund­sätz­lich nicht mehr zu nach­träg­li­chen Anschaf­fungs­kos­ten der Gesell­schafts­an­tei­le. Ande­res sieht es nur dann aus, wenn die vom Gesell­schaf­ter gewähr­te Fremd­ka­pi­tal­hil­fe auf­grund ver­trag­li­cher Abre­den (Rang­rück­tritt etc.) mit einer Ein­la­ge in das Gesell­schafts­ver­mö­gen wirt­schaft­lich ver­gleich­bar ist.