Badezimmerumbau führt nicht zu anteiligen Arbeitszimmerkosten

Renovierungsaufwendungen für Räume, die mehr als in nur untergeordnetem Umfang zu Wohnzwecken genutzt werden, können nicht anteilig den Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer zugeordnet werden.

Ob Reno­vie­rungs­kos­ten für Gemein­flä­chen einer Woh­nung auch antei­lig die Kos­ten für ein Arbeits­zim­mer erhö­hen, hat das Finanz­ge­richt Müns­ter noch im Sinn der Steu­er­zah­ler ent­schie­den. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat nun aber anders geur­teilt: Reno­vie­rungs- und Umbau­kos­ten, die für einen Raum anfal­len, der aus­schließ­lich oder mehr als in nur unter­ge­ord­ne­tem Umfang pri­va­ten Wohn­zwe­cken dient, erhö­hen nicht die abzieh­ba­ren Auf­wen­dun­gen für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer. Sie sind auch nicht als all­ge­mei­ne Gebäu­de­kos­ten über den Flä­chen­an­teil des Arbeits­zim­mers zu berück­sich­ti­gen.