Unverzügliche Selbstnutzung eines geerbten Familienheims

Nur im Ausnahmefall wird die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim gewährt, wenn bis zum Beginn der Selbstnutzung durch den Erben mehr als sechs Monate verstrichen sind.

Ehe­part­ner und Kin­der müs­sen auf eine Immo­bi­lie kei­ne Erb­schaft­steu­er zah­len, wenn die Immo­bi­lie sowohl vom Erb­las­ser als auch vom Erben selbst genutzt wird. Vor­aus­set­zung ist aber, dass der Erbe die Selbst­nut­zung unver­züg­lich nach dem Erb­fall beginnt. Die Finanz­äm­ter ver­wei­gern die Steu­er­be­frei­ung daher ger­ne, wenn aus ihrer Sicht die Selbst­nut­zung durch den Erben zu spät erfolg­te.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat nun ent­schie­den, dass “unver­züg­lich” im Sin­ne des Geset­zes eine Selbst­nut­zung ohne schuld­haf­tes Zögern meint, also inner­halb einer ange­mes­se­nen Zeit nach dem Erb­fall. Für ange­mes­sen hält der Bun­des­fi­nanz­hof einen Zeit­raum von sechs Mona­ten. Bei einem län­ge­ren Zeit­raum muss der Erbe erklä­ren und glaub­haft machen, wann er sich zur Selbst­nut­zung ent­schlos­sen hat, aus wel­chen Grün­den ein Ein­zug nicht frü­her mög­lich war und war­um er die­se Grün­de nicht zu ver­tre­ten hat. Umstän­de im Ein­fluss­be­reich des Erben, bei­spiels­wei­se eine Reno­vie­rung, sind nur unter beson­de­ren Vor­aus­set­zun­gen nicht als schuld­haf­tes Zögern anzu­se­hen.