Behandlung eines Erstattungsüberhangs bei der Kirchensteuer

Wenn das Finanzamt in einem Jahr mehr Kirchensteuer zurückzahlt als gezahlt wurde, kann dieser Erstattungsüberhang nicht mit einem Verlustvortrag verrechnet werden.

Dass die Kir­chen­steu­er zu den Son­der­aus­ga­ben zählt, ver­schafft ihr eine Son­der­stel­lung unter den Steu­er­ar­ten und hat Fol­gen, wenn das Finanz­amt in einem Jahr mehr Kir­chen­steu­ern erstat­tet als gezahlt wer­den. Die­ser Erstat­tungs­über­hang ist eine nega­ti­ve Son­der­aus­ga­be, erhöht also das steu­er­pflich­ti­ge Ein­kom­men. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat dazu fest­ge­stellt, dass der Erstat­tungs­über­hang nicht dem Ver­lust­aus­gleich unter­liegt und folg­lich nicht mit einem Ver­lust­vor­trag ver­rech­net wer­den kann. Das kann dazu füh­ren, dass Ein­kom­men­steu­er anfällt, obwohl alle Ein­künf­te durch Ver­lust­vor­trä­ge aus­ge­gli­chen wur­den. Die Besteue­rung des Erstat­tungs­über­hangs erfolgt selbst dann, wenn sich die erstat­te­te Kir­chen­steu­er im Jahr der Zah­lung nicht steu­er­min­dernd aus­ge­wirkt hat.

Anders sieht es bei Kir­chen­steu­er auf Kapi­tal­erträ­ge aus, denn bei der Abgel­tungs­teu­er wird bereits ein fik­ti­ver Son­der­aus­ga­ben­ab­zug berück­sich­tigt, wenn Kir­chen­steu­er erho­ben wird. Daher ist die Kir­chen­steu­er auf Kapi­tal­erträ­ge nicht als Son­der­aus­ga­be abzieh­bar. Umge­kehrt ist aber auch ein Erstat­tungs­über­hang nicht steu­er­er­hö­hend zu erfas­sen, wie das Finanz­ge­richt Nie­der­sach­sen klar­ge­stellt hat.