Grundstücksenteignung löst keinen Spekulationsgewinn aus

Da der Immobilienbesitzer auf die Enteignung durch die öffentliche Hand keinen entscheidenden Einfluss nehmen kann, ist die Enteignung kein privates Veräußerungsgeschäft, womit die gezahlte Entschädigung nicht zu einem steuerpflichtigen Spekulationsgewinn führen kann.

Wenn der Ver­lust des Eigen­tums an einem Grund­stück ohne maß­geb­li­chen Ein­fluss des Immo­bi­li­en­be­sit­zers statt­fin­det, liegt nach Über­zeu­gung des Bun­des­fi­nanz­hofs kei­ne Ver­äu­ße­rung im Rah­men eines pri­va­ten Ver­äu­ße­rungs­ge­schäfts vor. Wird die Immo­bi­lie daher durch einen Son­de­rungs­be­scheid von der Kom­mu­ne ein­ge­zo­gen (Grund­stücks­ent­eig­nung), kann die dafür gezahl­te Ent­schä­di­gung nicht zu einem steu­er­pflich­ti­gen Spe­ku­la­ti­ons­ge­winn füh­ren. Sowohl die Anschaf­fung als auch die ent­gelt­li­che Über­tra­gung des Wirt­schafts­guts auf eine ande­re Per­son müs­sen wesent­lich vom Wil­len des Steu­er­zah­lers abhän­gen, um ein pri­va­tes Ver­äu­ße­rungs­ge­schäft aus­zu­lö­sen. Befin­det sich das Grund­stück dage­gen im Betriebs­ver­mö­gen, führt die Ent­eig­nung grund­sätz­lich zu einer Gewinn­rea­li­sa­ti­on.