GmbH-Anteil als Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers

Die Beteiligung an einer GmbH kann notwendiges Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers sein, wenn die GmbH die Tätigkeit oder den Absatz des Einzelunternehmens direkt oder indirekt fördert.

Ist ein Ein­zel­un­ter­neh­mer auch an einer GmbH betei­ligt, kann die Fra­ge, ob die Betei­li­gung zum Betriebs­ver­mö­gen des Ein­zel­un­ter­neh­mens gehört, weit­rei­chen­de steu­er­li­che Fol­gen haben. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat dazu klar­ge­stellt, dass die GmbH-Betei­li­gung zum not­wen­di­gen Betriebs­ver­mö­gen gehört, wenn sie dazu bestimmt ist, die gewerb­li­che Tätig­keit des Ein­zel­un­ter­neh­mens in der­sel­ben Bran­che ent­schei­dend zu för­dern oder wenn sie dazu dient, den Absatz von Pro­duk­ten des Ein­zel­un­ter­neh­mens zu gewähr­leis­ten. In die­sen Fäl­len wird der Gesell­schafts­an­teil also zwangs­wei­se zum Betriebs­ver­mö­gen. Bei einer Ände­rung der Sach­la­ge kann dar­aus dann gewill­kür­tes Betriebs­ver­mö­gen wer­den, aber eine Über­füh­rung in das Pri­vat­ver­mö­gen setzt in jedem Fall eine ein­deu­ti­ge Ent­nah­me­hand­lung mit ent­spre­chen­den steu­er­li­chen Fol­gen vor­aus.