Stärkung des Ehrenamtes durch das Jahressteuergesetz 2019

Die Länder haben über den Bundesrat mehrere Verbesserungen des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts als Ergänzung zum Jahressteuergesetz 2019 vorgeschlagen.

Die Finanz­mi­nis­ter der Län­der haben sich im Sep­tem­ber dar­auf geei­nigt, in die lau­fen­den Bera­tun­gen über das Jah­res­steu­er­ge­setz 2019 diver­se Ver­bes­se­run­gen des Gemein­nüt­zig­keits­rechts zur Stär­kung des Ehren­am­tes ein­zu­brin­gen. Geplant ist u.a. eine Anhe­bung der Übungs­lei­ter­pau­scha­le um 600 Euro auf 3.000 Euro jähr­lich. Dane­ben soll die Ehren­amts­pau­scha­le um 120 Euro auf 840 Euro stei­gen. Auch die Gren­ze, bis zu der ein ver­ein­fach­tes Ver­fah­ren für die Bestä­ti­gung von Spen­den gilt, soll von 200 Euro auf 300 Euro erhöht wer­den. Dar­über hin­aus soll die Frei­gren­ze für die nicht der Kör­per­schaft- und Gewer­be­steu­er unter­lie­gen­den Ein­nah­men aus Geschäfts­be­trie­ben, die kei­ne Zweck­be­trie­be sind, von 35.000 Euro auf 45.000 Euro ange­ho­ben wer­den. Schließ­lich ist eine gesetz­li­che Ver­trau­ens­schutz­re­ge­lung vor­ge­se­hen, die Koope­ra­tio­nen und die Wei­ter­ga­be von Mit­teln von gemein­nüt­zi­gen Orga­ni­sa­tio­nen unter­ein­an­der ver­ein­fa­chen soll.