Statische Berechnung als begünstigte Handwerkerleistung

Gutachtertätigkeiten, die eng mit einer Handwerkerleistung verzahnt sind, kommen für die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Frage.

Eigent­lich fal­len Gut­ach­ter­leis­tun­gen aller Art nicht unter die Steu­er­ermä­ßi­gung für Hand­wer­k­erleis­tun­gen. Das Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg sieht aber eine Aus­nah­me von der Regel gege­ben, wenn die Gut­ach­ter­leis­tung zur Durch­füh­rung der Hand­wer­k­erleis­tun­gen zwin­gend erfor­der­lich ist. Im Streit­fall soll­te der Hand­wer­ker Stütz­ele­men­te für ein Dach aus­tau­schen und sah eine sta­ti­sche Berech­nung durch einen Bau­in­ge­nieur vor der Durch­füh­rung als unver­zicht­bar an. Weil das Gericht eine enge sach­li­che Ver­zah­nung zwi­schen der sta­ti­schen Berech­nung und der dar­auf fol­gen­den Hand­wer­k­erleis­tung sah, gewähr­te es auch für die Berech­nung den Steu­er­bo­nus. Das Finanz­amt hat aller­dings Revi­si­on ein­ge­legt.