Besuch eines Fitnessclubs als außergewöhnliche Belastung

Allgemeine ärztliche Bescheinigungen mit Ratschlägen reichen für die Berücksichtigung der Kosten eines Fitness- und Gesundheitsclubs als Krankheitskosten nicht aus.

Die Kos­ten für den Besuch eines Fit­ness- und Gesund­heits­clubs sind nicht als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen abzieh­bar, wenn der Steu­er­zah­ler kei­ne ärzt­li­che Ver­ord­nung vor­legt, son­dern nur pau­scha­le ärzt­li­che Beschei­ni­gun­gen, laut denen all­ge­mein Sport­the­ra­pie, Kran­ken­gym­nas­tik, Bewe­gungs­übun­gen, Mas­sa­gen und Bewe­gungs­übun­gen im Bewe­gungs­bad unter the­ra­peu­ti­scher Anlei­tung benö­tigt und Auf­bau­trai­ning der Mus­ku­la­tur durch Bewe­gungs­bä­der, Mus­kel­trai­ning sowie Gym­nas­tik­kur­se ange­ra­ten wer­den. Sol­che Beschei­ni­gun­gen erfül­len nicht die gesetz­li­chen Vor­ga­ben, hat das Finanz­ge­richt Köln fest­ge­stellt, denn aus ihnen geht nicht her­vor, ob die kon­kre­ten Auf­wen­dun­gen und die die­sen zugrun­de lie­gen­den Maß­nah­men den Umstän­den nach medi­zi­nisch not­wen­dig waren.