Geschäftsführervergütung trotz laufender Pensionszahlungen

Eine Geschäftsführervergütung trotz laufender Leistungen aus einer Pensionszusage kann im Ausnahmefall gerechtfertigt sein und ist dann keine verdeckte Gewinnausschüttung.

Grund­sätz­lich gilt nach der Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs die Pen­si­ons­zah­lung an einen beherr­schen­den GmbH-Gesell­schaf­ter, der gleich­zei­tig als Geschäfts­füh­rer ein Gehalt bezieht, als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung. Eine Aus­nah­me von die­ser Regel hat jedoch das Finanz­ge­richt Müns­ter auf­ge­stellt: Wenn bei Beginn der Pen­si­ons­zah­lung noch nicht abseh­bar war, dass der Gesell­schaf­ter wie­der als Geschäfts­füh­rer tätig sein wür­de, die erneu­te Geschäfts­füh­rer­tä­tig­keit allein im Inter­es­se der GmbH liegt und das neue Geschäfts­füh­rer­ge­halt kein voll­wer­ti­ges Gehalt ist, kann auch kei­ne ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung vor­lie­gen.