Optionskosten sind Anschaffungsnebenkosten von Aktien

Auch wenn Optionsscheine eigenständige Wirtschaftsgüter sind, führen deren Kosten zu Anschaffungsnebenkosten der später durch Ausübung der Option erworbenen Aktien.

Solan­ge ein Opti­ons­recht nicht aus­ge­übt wird, ist die Opti­on ein eigen­stän­di­ges Wirt­schafts­gut, das gewinn­wirk­sam wie­der ver­kauft wer­den oder durch Ver­fall zu einem Ver­lust füh­ren kann. Gleich­zei­tig bewirkt der Erwerb der Opti­on aber auch, dass in Höhe des für die Opti­on gezahl­ten Betra­ges Anschaf­fungs­ne­ben­kos­ten für den spä­te­ren Erwerb der Wert­pa­pie­re auf­ge­wen­det wer­den, zu deren Bezug die Opti­on berech­tigt. Zwar kommt die­ser spe­zi­fi­sche Cha­rak­ter des Opti­ons­scheins nur zum Tra­gen, wenn die Opti­on tat­säch­lich aus­ge­übt wird und dabei selbst unter­geht. Trotz­dem hält der Bun­des­fi­nanz­hof die Zuord­nung der Opti­ons­kos­ten als Anschaf­fungs­ne­ben­kos­ten der durch Aus­übung der Opti­on erwor­be­nen Akti­en für gerecht­fer­tigt.