Höhere Abschreibung bei kürzerer Restnutzungsdauer des Gebäudes

Wenn ein Gebäude nachweislich nur eine kürzere Restnutzungsdauer aufweist, kommt auch eine kürzere Abschreibungsdauer in Frage.

Wenn für ein Gebäu­de mit einer gerin­ge­ren Rest­nut­zungs­dau­er als der gesetz­lich typi­sier­ten Nut­zungs­dau­er von 50 Jah­ren zu rech­nen ist, lässt das Steu­er­recht auch eine Abschrei­bung über die tat­säch­li­che Nut­zungs­dau­er zu. Aller­dings macht das Gesetz kei­ne Vor­ga­ben dazu, wie der Nach­weis einer kür­ze­ren Nut­zungs­dau­er zu füh­ren ist. Das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf hat nun fest­ge­stellt, dass die For­de­rung eines Finanz­amts in einem sol­chen Fall nach einem Bau­sub­stanz­gut­ach­ten deut­lich über­zo­gen ist. Statt­des­sen hält es die Bestim­mung der wirt­schaft­li­chen Rest­nut­zungs­dau­er für Wohn­ge­bäu­de nach der Sach­wert­richt­li­nie für ein geeig­ne­tes Ver­fah­ren zur Ermitt­lung der kür­ze­ren Rest­nut­zungs­dau­er eines Gebäu­des.