Jahressteuergesetz 2019 auf der Zielgeraden

Das inoffizielle Jahressteuergesetz 2019 ist nach dem Bundestag auch vom Bundesrat verabschiedet worden.

Schon seit der ers­ten, im Früh­jahr ver­öf­fent­lich­ten Ent­wurfs­fas­sung wird das “Gesetz zur wei­te­ren steu­er­li­chen För­de­rung der Elek­tro­mo­bi­li­tät und zur Ände­rung wei­te­rer steu­er­li­cher Vor­schrif­ten” als inof­fi­zi­el­les Jah­res­steu­er­ge­setz 2019 gehan­delt, denn es bün­delt zahl­rei­che Ände­run­gen im Steu­er­recht, von denen die meis­ten ab 2020 in Kraft tre­ten wer­den. Bun­des­tag und Bun­des­rat haben das Gesetz im Novem­ber ver­ab­schie­det, sodass es nun wie vor­ge­se­hen in Kraft tre­ten kann.

Nor­ma­ler­wei­se haben sol­che inof­fi­zi­el­len Jah­res­steu­er­ge­set­ze die Eigen­schaft, im Lauf des Gesetz­ge­bungs­ver­fah­rens deut­lich an Umfang zuzu­le­gen — die ver­ab­schie­de­te Fas­sung kann leicht dop­pelt so vie­le Ände­run­gen ent­hal­ten wie der ers­te Ent­wurf. In die­ser Hin­sicht ist das Jah­res­steu­er­ge­setz 2019 aus der Art geschla­gen, denn es hat im Ver­gleich zu den frü­hen Ent­wür­fen eini­ge Ände­run­gen ein­ge­büßt und gleich­zei­tig nur weni­ge Ergän­zun­gen erhal­ten.

Dass das Gesetz nun “abge­speckt” hat, ist zwei Umstän­den geschul­det: Einer­seits bringt das Jah­res­en­de einen regel­rech­ten Mara­thon an Steu­er­än­de­rungs­ge­set­zen mit sich, denn im Herbst haben Bun­des­tag und Bun­des­rat nicht weni­ger als sie­ben eigen­stän­di­ge Steu­er­än­de­rungs­ge­set­ze ver­ab­schie­det. Klei­ne­re Ände­run­gen, die sonst Teil des Jah­res­steu­er­ge­set­zes 2019 gewor­den wären, sind zum Teil in den ande­ren Geset­zen unter­ge­kom­men, und grö­ße­re Ände­run­gen haben ein­fach ihr eige­nes Ände­rungs­ge­setz bekom­men, bei­spiels­wei­se die steu­er­li­chen Maß­nah­men im Rah­men des Kli­ma­pa­kets der Gro­ßen Koali­ti­on.

Auf der ande­ren Sei­te gibt es Ände­run­gen, die ursprüng­lich im Gesetz ent­hal­ten waren, bei denen die Poli­tik jetzt aber noch wei­te­ren Bera­tungs­be­darf sieht. Daher blieb nichts ande­res übrig als die­se Ände­run­gen wie­der aus dem Gesetz her­aus­zu­neh­men, damit das Jah­res­steu­er­ge­setz 2019 noch recht­zei­tig vor dem Jah­res­wech­sel ver­ab­schie­det wer­den konn­te. Im Ver­gleich zum Ent­wurf, den wir im Som­mer vor­ge­stellt haben, sind nun ins­be­son­de­re fol­gen­de neu­en Ände­run­gen hin­zu­ge­kom­men:

  • Elek­tro-Dienst­wa­gen: Die Hal­bie­rung der Dienst­wa­gen­be­steue­rung für Dienst­wa­gen mit Elek­tro- oder Hybrid­an­trieb wird nun nicht nur ver­län­gert, son­dern auch aus­ge­wei­tet. Für zwi­schen dem 1. Janu­ar 2019 und dem 31. Dezem­ber 2030 ange­schaff­te Dienst­wa­gen, die kei­ne CO2-Emis­sio­nen haben und deren Brut­to­lis­ten­preis unter 40.000 Euro liegt, wird die Besteue­rung nun sogar auf ein Vier­tel statt nur die Hälf­te redu­ziert.

  • Elek­tro-Fahr­zeu­ge: Im Gesetz­ent­wurf war nur eine Son­der­ab­schrei­bung für Elek­tro­lie­fer­fahr­zeu­ge vor­ge­se­hen. Die­se Son­der­ab­schrei­bung gilt nun für alle Elek­tro-Nutz­fahr­zeu­ge sowie für elek­trisch betrie­be­ne Las­ten­fahr­rä­der.

  • Fahr­rä­der: Neben einer Ver­län­ge­rung der Steu­er­be­frei­ung für die Pri­vat­nut­zung eines Dienst­fahr­rads gibt es nun auch die Mög­lich­keit zur Pau­scha­lie­rung der Lohn­steu­er auf die unent­gelt­li­che oder ver­bil­lig­te Über­eig­nung eines betrieb­li­chen Fahr­rads durch den Arbeit­ge­ber zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn.

  • Lohn­steu­er-Anmel­dung: Ab 2022 muss die ein­zu­be­hal­ten­de und zu über­neh­men­de Lohn­steu­er in der Lohn­steu­er­an­mel­dung getrennt nach den Kalen­der­jah­ren, in denen der Arbeits­lohn bezo­gen wird oder als bezo­gen gilt, ange­ge­ben wer­den.

  • Tier­hal­tung: Es wird gere­gelt, wann Ein­künf­te aus land­wirt­schaft­li­cher Tier­zucht oder Tier­hal­tung zu den land- und forst­wirt­schaft­li­chen Ein­künf­ten gehö­ren, wenn sie von Genos­sen­schaf­ten, Gesell­schaf­ten oder von Ver­ei­nen erzielt wer­den.

  • E-Medi­en: Die Anwen­dung des ermä­ßig­ten Umsatz­steu­er­sat­zes auf E-Books und ande­re digi­ta­le Medi­en gilt nun auch für Zugän­ge zu Daten­ban­ken, die eine Viel­zahl von elek­tro­ni­schen Büchern, Zei­tun­gen oder Zeit­schrif­ten ent­hal­ten. Der redu­zier­te Steu­er­satz gilt ab dem 18. Dezem­ber 2019.

  • Mens­trua­ti­ons­pro­duk­te: Auch für “Erzeug­nis­se für Zwe­cke der Monats­hy­gie­ne” gilt ab dem 18. Dezem­ber 2019 der ermä­ßig­te Umsatz­steu­er­satz.

  • Kapi­tal­erträ­ge: Arbeit­neh­mer, die Kapi­tal­erträ­ge erhal­ten haben, ohne dass dabei ein Steu­er­ab­zug erfolgt ist (Abgel­tungs­teu­er), müs­sen jetzt zwin­gend eine Steu­er­erklä­rung abge­ben. Eine Baga­tell­gren­ze gibt es dabei nicht.

  • Sach­be­zü­ge: Für Sach­be­zü­ge war im ers­ten Ent­wurf eine Ver­schär­fung vor­ge­se­hen, die zwi­schen­durch aus dem Gesetz gestri­chen wur­de, in der end­gül­ti­gen Ver­si­on aber wie­der ent­hal­ten ist. Ab 2020 sind des­halb zweck­ge­bun­de­ne Geld­leis­tun­gen, nach­träg­li­che Kos­ten­er­stat­tun­gen und ande­re Vor­tei­le, die auf einen Geld­be­trag lau­ten, grund­sätz­lich kei­ne Sach­be­zü­ge.

In der end­gül­ti­gen Fas­sung des Jah­res­steu­er­ge­set­zes 2019 gestri­chen oder ent­ge­gen frü­he­rer Plä­ne nicht auf­ge­nom­men wur­den fol­gen­de Ände­run­gen:

  • Sha­re-Deals: Ein wesent­li­cher Teil des ers­ten Ent­wurfs waren Ände­run­gen bei der Grund­er­werb­steu­er, mit denen Sha­re-Deals ein­ge­dämmt wer­den soll­ten. Weil die Regie­rungs­ko­ali­ti­on hier noch Bera­tungs­be­darf hat, soll die­se Ände­rung nun Anfang 2020 ihr eige­nes Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren bekom­men.

  • Alter­na­ti­ve Wohn­for­men: Im Ent­wurf war eine Steu­er­be­frei­ung für Sach­leis­tun­gen im Rah­men alter­na­ti­ver Wohn­for­men ent­hal­ten. Die­se Ände­rung wur­de in der fina­len Ver­si­on gestri­chen.

  • Ehren­amt: Auch die von den Län­dern vor­ge­schla­ge­nen Erleich­te­run­gen und Ver­bes­se­run­gen im steu­er­li­chen Gemein­nüt­zig­keits­recht sind nicht in das Gesetz auf­ge­nom­men wor­den. Der Bun­des­rat will aber an dem Plan fest­hal­ten, sodass die­se Ände­run­gen mög­li­cher­wei­se in ein spä­te­res Gesetz ein­flie­ßen.