Schätzungsbescheid ohne Vorbehalt der Nachprüfung

Das Finanzamt muss nicht gesondert darauf hinweisen, wenn ein Schätzungsbescheid ohne Vorbehalt der Nachprüfung ergeht.

Wenn das Finanz­amt einen Schät­zungs­be­scheid erlässt, steht die­ser regel­mä­ßig unter dem Vor­be­halt der Nach­prü­fung. Damit ist eine Ände­rung durch Abga­be der Steu­er­erklä­rung so lan­ge mög­lich, bis der Vor­be­halt vom Finanz­amt auf­ge­ho­ben wird oder die Fest­set­zungs­ver­jäh­rung abläuft. Das Finanz­amt ist jedoch nicht ver­pflich­tet, Schät­zungs­be­schei­de unter den Vor­be­halt der Nach­prü­fung zu stel­len und muss bei Feh­len des Vor­be­halts auch nicht geson­dert in der Rechts­be­helfs­be­leh­rung dar­auf hin­wei­sen, hat das Finanz­ge­richt Bre­men fest­ge­stellt. In die­sem Fall bleibt nur die ein­mo­na­ti­ge Ein­spruchs­frist, danach wird der Bescheid bestands­kräf­tig.