Anhebung der Umsatzgrenze für die Ist-Versteuerung ab 2020

Ab 2020 wird die Umsatzgrenze für die Ist-Versteuerung an die steuerliche Buchführungsgrenze angepasst und beträgt dann 600.000 Euro.

Ursprüng­lich sahen die Plä­ne für das Büro­kra­tie­ent­las­tungs­ge­setz III vor, dass auch die jähr­li­che Umsatz­gren­ze bei der Ist-Ver­steue­rung um 100.000 Euro ange­ho­ben und damit wie­der an die Buch­füh­rungs­gren­ze ange­gli­chen wird. Doch die­se Ände­rung wur­de im Lau­fe des Gesetz­ge­bungs­ver­fah­rens wie­der fal­len­ge­las­sen, nur um nun doch noch in einem ande­ren Steu­er­än­de­rungs­ge­setz wie­der auf­zu­tau­chen. Der Bun­des­tag hat die Ände­rung kurz­fris­tig in das “Gesetz zur Ein­füh­rung einer Pflicht zur Mit­tei­lung grenz­über­schrei­ten­der Steu­er­ge­stal­tun­gen” ein­ge­scho­ben, das inzwi­schen auch vom Bun­des­rat ver­ab­schie­det wur­de. Damit gibt es nach der 2015 erfolg­ten Anhe­bung der Buch­füh­rungs­gren­ze ab 2020 wie­der einen Gleich­klang von Ist-Ver­steue­rungs- und Buch­füh­rungs­gren­ze.