Abschluss einer Betriebsprüfung ohne Aufhebung der Vorläufigkeit

Die Festsetzungsverjährung greift nach Abschluss einer Betriebsprüfung auch dann, wenn das Finanzamt vergisst, den Vorbehalt der Nachprüfung aufzuheben.

Nor­ma­ler­wei­se heben die Finanz­äm­ter nach Abschluss einer Betriebs­prü­fung den Vor­be­halt der Nach­prü­fung für die geprüf­ten Ver­an­la­gungs­zeit­räu­me auf. Die Fest­set­zungs­frist läuft nach Über­zeu­gung des Finanz­ge­richts Baden-Würt­tem­berg nach einer Außen­prü­fung jedoch auch dann ab, wenn das Finanz­amt ver­gisst, den Vor­be­halt der Nach­prü­fung auf­zu­he­ben, sofern im Prü­fungs­be­richt doku­men­tiert wur­de, dass die Prü­fung nicht zu einer Ände­rung der Besteue­rungs­grund­la­gen geführt hat. Spä­te­re Ände­rungs- oder Erstat­tungs­an­trä­ge sind in so einem Fall ver­jährt.