Änderungen für Kapitalanleger

Neben Nichtanwendungsgesetzen zu steuerzahlerfreundlichen Urteilen gibt es 2020 für Kapitalanleger vor allem Detailänderungen für bestimmte Anlageformen.

Auch für Kapi­tal­an­le­ger gibt es 2020 wie­der Ände­run­gen im Steu­er­recht. Ins­be­son­de­re das inof­fi­zi­el­le Jah­res­steu­er­ge­setz 2019 ent­hält Ände­run­gen für Invest­ment­fonds und ande­re Kapi­tal­an­la­gen. Dabei han­delt es sich aber nicht um sub­stan­zi­el­le Neu­re­ge­lun­gen im Steu­er­recht, son­dern im Wesent­li­chen um Klar­stel­lun­gen. Neu ist in ers­ter Linie, dass auch Zins­er­trä­ge dem Kapi­tal­ertrag­steu­er­ab­zug unter­lie­gen sol­len, die über eine Inter­net-Platt­form ver­mit­telt wur­den.

Eine ande­re Ände­rung hat jedoch deut­lich gra­vie­ren­de­re Fol­gen für Kapi­tal­an­le­ger, denn im Jah­res­steu­er­ge­setz 2019 waren für 2020 noch zwei wei­te­re Geset­zes­än­de­run­gen vor­ge­se­hen, mit denen das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um steu­er­zah­ler­freund­li­chen Urtei­len des Bun­des­fi­nanz­hofs die gesetz­li­che Grund­la­ge ent­zie­hen woll­te. Die­se wur­den aber vom Bun­des­tag aus der end­gül­ti­gen Fas­sung wie­der gestri­chen und statt­des­sen in ver­än­der­ter Form in ein ande­res Gesetz ein­ge­fügt. In vol­lem Umfang wir­ken sich die Ände­run­gen erst 2021 aus, aber ein Teil der neu­en Ver­lust­ver­rech­nungs­be­schrän­kung gilt bereits ab die­sem Jahr. Alle Details über die­se Ände­rung, die lau­te Kri­tik dar­an und geplan­te Ver­fas­sungs­be­schwer­den lesen Sie in einer der nächs­ten Aus­ga­ben.

  • Total­ver­lust: Der Bun­des­fi­nanz­hof hat in den letz­ten Jah­ren ver­schie­de­ne For­men des Total­ver­lusts einer Kapi­tal­an­la­ge als steu­er­lich abzieh­ba­ren Ver­lust aner­kannt. Für ab 2020 rea­li­sier­te Ver­lus­te aus dem Aus­fall einer Kapi­tal­for­de­rung, der Aus­bu­chung einer Aktie oder dem Ver­kauf wert­lo­ser Wirt­schafts­gü­ter wird daher eine Ver­lust­ver­rech­nungs­be­schrän­kung ein­ge­führt. Sol­che Ver­lus­te sind nur mit Ein­künf­ten aus Kapi­tal­ver­mö­gen und maxi­mal bis zu einem Betrag von 10.000 Euro pro Jahr ver­re­chen­bar. Nicht ver­rech­ne­te Ver­lus­te kön­nen auf das Fol­ge­jahr vor­ge­tra­gen wer­den.

  • Crowd­len­ding: Die Abgel­tungs­teu­er auf Zin­sen wird nun auch dann erho­ben, wenn die Zin­sen aus einer For­de­rung stam­men, die über eine Inter­net-Platt­form erwor­ben wur­de. Grund für die­se Ände­rung ist das Crowd­len­ding, bei dem statt einer Bank vie­le Klein­an­le­ger als Kre­dit­ge­ber fun­gie­ren. Wird die Kapi­tal­an­la­ge über eine Inter­net-Platt­form ver­mit­telt, die auch die Zah­lung der Kapi­tal­erträ­ge abwi­ckelt, wur­de nach den bis­her gel­ten­den Rege­lun­gen kei­ne Kapi­tal­ertrag­steu­er ein­be­hal­ten, obwohl der Platt­form­be­trei­ber über die not­wen­di­gen Infor­ma­tio­nen ver­fügt. Die Besteue­rung der Kapi­tal­erträ­ge hing daher in der Ver­gan­gen­heit allein davon ab, dass der Anle­ger die­se in der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung angibt. Nun soll der Kapi­tal­ertrag­steu­er­ab­zug in die­sen Fäl­len vom inlän­di­schen Betrei­ber oder von der inlän­di­schen Zweig­nie­der­las­sung des aus­län­di­schen Betrei­bers einer sol­chen Crowd­len­ding-Platt­form vor­ge­nom­men wer­den.

  • Invest­ment­fonds: Ver­schie­de­ne Ände­run­gen im Invest­ment­steu­er­ge­setz sind in ers­ter Linie Klar­stel­lun­gen zum Sta­tus eines Invest­ment­fonds. Damit wer­den sowohl Rechts­un­si­cher­hei­ten aus­ge­räumt als auch Steu­er­ge­stal­tungs­mög­lich­kei­ten auf­grund unkla­rer For­mu­lie­run­gen besei­tigt. Außer­dem wird der Zeit­punkt des Zuflus­ses aus­schüt­tungs­glei­cher Erträ­ge eines Spe­zi­al-Invest­ment­fonds vom Geschäfts­jah­res­en­de auf den Ver­kaufs­zeit­punkt ver­scho­ben. Das soll ver­mei­den, dass der Fonds bei einem Ver­kauf aller Antei­le wäh­rend des Geschäfts­jahrs die Kapi­tal­ertrag­steu­er nach­träg­lich beim Anle­ger ein­for­dern muss.

  • Fonds­eta­blie­rungs­kos­ten: Fonds­eta­blie­rungs­kos­ten, die vom Anle­ger beim Kauf eines Fonds­an­teils zu zah­len sind, gehö­ren zu den Anschaf­fungs­kos­ten der vom Fonds erwor­be­nen Wirt­schafts­gü­ter und sind damit nicht sofort in vol­ler Höhe als Betriebs­aus­ga­ben oder Wer­bungs­kos­ten abzugs­fä­hig. Ein Fonds­an­le­ger gilt immer dann als Erwer­ber, wenn er kei­ne wesent­li­che Ein­fluss­mög­lich­keit auf das vom Fond­s­in­itia­tor vor­ge­ge­be­ne Ver­trags­werk hat. Ein neu­er Para­graph im Ein­kom­men­steu­er­ge­setz schreibt die­se seit lan­gem bestehen­de Rechts­auf­fas­sung rück­wir­kend im Gesetz fest, nach­dem der Bun­des­fi­nanz­hof sei­ne Recht­spre­chung in die­ser Fra­ge geän­dert hat.

  • Arbeit­neh­mer: Arbeit­neh­mer, die Kapi­tal­erträ­ge erhal­ten haben, ohne dass dabei ein Steu­er­ab­zug erfolgt ist (Abgel­tungs­teu­er), müs­sen jetzt zwin­gend eine Steu­er­erklä­rung abge­ben. Eine Baga­tell­gren­ze gibt es dabei nicht.

  • Alters­vor­sor­ge­ver­trä­ge: Anbie­ter von Alters­vor­sor­ge­ver­trä­gen müs­sen den Kun­den jedes Jahr schrift­lich über die Ver­wen­dung der ein­ge­zahl­ten Bei­trä­ge und die Höhe des gebil­de­ten Kapi­tals sowie vor Beginn der Aus­zah­lungs­pha­se über die Form und Höhe der vor­ge­se­he­nen Aus­zah­lun­gen infor­mie­ren. Ab 2020 kön­nen die­se Mit­tei­lun­gen mit Zustim­mung des Kun­den auch elek­tro­nisch bereit­ge­stellt wer­den.