Änderungen für Unternehmer

In erster Linie können sich Unternehmer ab 2020 über kürzere Aufbewahrungsfristen für ausgemusterte Buchhaltungs-EDV freuen.

Neben den Ände­run­gen bei der Umsatz­steu­er sowie den stren­ge­ren Vor­ga­ben für die Kas­sen­füh­rung und den über­ar­bei­te­ten Buch­füh­rungs­re­geln gibt es 2020 noch eini­ge wei­te­re Ände­run­gen, die für Unter­neh­mer von Bedeu­tung sind.

  • Bre­x­it: Mehr­fach hat die EU die Aus­tritts­frist für die Bri­ten im letz­ten Jahr ver­län­gert. Rück­gän­gig machen woll­ten die Bri­ten den Bre­x­it nicht, aber ein har­ter Bre­x­it konn­te eben­falls ver­hin­dert wer­den. Am 31. Janu­ar 2020 ist das Ver­ei­nig­te König­reich aus der EU aus­ge­schie­den, und auch wenn sich dadurch zunächst wenig ändert, läuft die ver­ein­bar­te Über­gangs­frist nur bis Ende des Jah­res. Unter­neh­mer müs­sen daher die­ses Jahr die wei­te­re Ent­wick­lung im Auge behal­ten und sich auf die zum Jah­res­en­de unwei­ger­lich anste­hen­den Ände­run­gen vor­be­rei­ten.

  • Schach­tel­pri­vi­leg: Bis­her unter­schied das Gesetz beim Schach­tel­pri­vi­leg zwi­schen Schach­tel­di­vi­den­den von inlän­di­schen Gesell­schaf­ten, Gesell­schaf­ten in ande­ren EU-Staa­ten, die die Vor­aus­set­zun­gen der Mut­ter-Toch­ter­richt­li­nie der EU erfül­len, und aus­län­di­schen Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten, die Geschäfts­lei­tung und Sitz außer­halb der EU haben. Dass aus­län­di­sche Gesell­schaf­ten kei­ner Gewer­be­steu­er unter­lie­gen und damit nicht mit inlän­di­schen Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten ver­gleich­bar sind, hat der Euro­päi­sche Gerichts­hof nicht als Recht­fer­ti­gung gel­ten las­sen und die Unter­schei­dung als uni­ons­rechts­wid­rig ein­ge­stuft. Künf­tig wird beim Schach­tel­pri­vi­leg daher nicht mehr nach dem Ort von Sitz und Geschäfts­lei­tung der Gesell­schaft unter­schie­den. Es wird nur noch ein­heit­lich eine Betei­li­gung von min­des­tens 15 % zu Beginn des Ver­an­la­gungs­zeit­raums gefor­dert. Die Ände­rung gilt ab 2020, für vor­he­ri­ge Zeit­räu­me wur­de die Nicht­an­wen­dung der höhe­ren Anfor­de­run­gen an aus­län­di­sche Gesell­schaf­ten bereits 2019 in gleich lau­ten­den Län­der­erlas­sen der Finanz­ver­wal­tung ange­ord­net.

  • Abfär­bung: Die Ein­künf­te einer Per­so­nen­ge­sell­schaft, die selbst nicht gewerb­lich tätig ist, aber aus Betei­li­gun­gen oder Neben­tä­tig­kei­ten gewerb­li­che Ein­künf­te in nicht ver­nach­läs­sig­ba­rer Höhe erzielt, gilt in vol­lem Umfang als gewerb­lich tätig, womit der gesam­te Ertrag gewer­be­steu­er­pflich­tig ist. Nach­dem der Bun­des­fi­nanz­hof 2018 ent­schie­den hat­te, dass die­se gewerb­li­che Abfär­bung nicht zum Tra­gen kommt, wenn aus der gewerb­li­chen Betei­li­gung oder Neben­tä­tig­keit kei­ne posi­ti­ven Erträ­ge resul­tie­ren, wird die­ses Urteil nun per Nicht­an­wen­dungs­ge­setz aus­ge­he­belt. In allen noch offe­nen Fäl­len haben auch gewerb­li­che Betei­li­gun­gen und Neben­tä­tig­kei­ten, die nur mit Ver­lust betrie­ben wer­den, eine Abfär­bung zur Fol­ge.

  • Auf­be­wah­rungs­pflich­ten: Bei einer Betriebs­prü­fung darf der Prü­fer Ein­sicht in die steu­er­lich rele­van­ten Daten neh­men und die Nut­zung des ver­wen­de­ten EDV-Sys­tems ver­lan­gen. Dar­über hin­aus kann der Prü­fer die maschi­nel­le Aus­wer­tung oder einen Daten­trä­ger mit die­sen Daten for­dern. Die­se Daten­zu­griffs­rech­te der Finanz­ver­wal­tung füh­ren dazu, dass Unter­neh­men die ver­wen­de­ten EDV-Sys­te­me auch nach einem Wech­sel der ver­wen­de­ten Soft- oder Hard­ware oder einer Aus­la­ge­rung der Daten über die zehn­jäh­ri­ge Auf­be­wah­rungs­frist auf­recht­erhal­ten müs­sen. Künf­tig reicht es, wenn der Betrieb nach fünf Jah­ren nur noch einen Daten­trä­ger mit den steu­er­lich rele­van­ten Daten vor­hält. Die Tech­nik selbst kann also künf­tig nach fünf statt nach zehn Jah­ren aus­ge­mus­tert wer­den. Sofern jedoch vor Ablauf von fünf Jah­ren mit einer Außen­prü­fung begon­nen wur­de und die­se noch nicht abge­schlos­sen ist, ist eine Ver­la­ge­rung der Daten auf einen Daten­trä­ger erst nach Abschluss der Außen­prü­fung mög­lich. Neben der Ent­las­tung der Unter­neh­men setzt dies auch Anrei­ze für die Finanz­ver­wal­tung, Betriebs­prü­fun­gen zeit­nah anzu­ge­hen. Die Ände­rung gilt für alle Daten, deren Auf­be­wah­rungs­frist zum 1. Janu­ar 2020 nicht bereits abge­lau­fen ist.

  • Geld­bu­ßen: Für alle ab 2019 von ande­ren EU-Staa­ten fest­ge­setz­te Geld­bu­ßen sowie damit zusam­men­hän­gen­de Auf­wen­dun­gen sowie für auf Hin­ter­zie­hungs­zin­sen anzu­rech­nen­de Nach­zah­lungs­zin­sen, die ab 2019 fest­ge­setzt wer­den, gilt ein Betriebs­aus­ga­ben­ab­zugs­ver­bot.

  • Haf­tung der Organ­ge­sell­schaft: Nach Ansicht des Bun­des­fi­nanz­hofs kann die Finanz­ver­wal­tung nach der bis­he­ri­gen Geset­zes­fas­sung bei mehr­stu­fi­gen Organ­schaf­ten nur unmit­tel­ba­re Organ­ge­sell­schaf­ten für Steu­er­schul­den des Organ­trä­gers in Haf­tung neh­men. Mit einer Neu­re­ge­lung wur­de nun klar­ge­stellt, dass ein Haf­tungs­be­scheid auch gegen­über einer nach­ran­gi­gen Organ­ge­sell­schaft erlas­sen wer­den kann, die eine Steu­er­schuld wirt­schaft­lich ver­ur­sacht hat oder bei der ein Haf­tungs­an­spruch durch­setz­bar erscheint.