Corona-Krise: Antrag auf Kurzarbeitergeld

In der Corona-Krise wird Kurzarbeitergeld unter deutlich erleichterten Voraussetzungen gezahlt.

Bei einem plötz­li­chen Aus­fall der Arbeit auf­grund der Coro­na-Kri­se kön­nen die lau­fen­den Lohn­kos­ten über das Kurz­ar­bei­ter­geld (Kug) zum Groß­teil auf­ge­fan­gen wer­den. Beden­ken Sie aber bit­te, dass das Kug kei­ne sofor­ti­ge Liqui­di­täts­hil­fe ist. Zwar muss die Anzei­ge der Kurz­ar­beit vor Ende des Monats, für den erst­mals Kug bean­tragt wird, bei Arbeits­agen­tur ein­ge­hen. Doch der eigent­li­che Antrag auf das Kug und des­sen Bear­bei­tung erfol­gen erst nach Ablauf des Lohn­zah­lungs­zeit­raums und der damit ver­bun­de­nen Lohn­ab­rech­nung. Der Arbeit­ge­ber muss das Kug also erst ein­mal vor­schie­ßen und bekommt es spä­ter von der Arbeits­agen­tur erstat­tet.

Immer­hin wur­den die Vor­aus­set­zun­gen, unter denen Kug gewährt wird, rück­wir­kend zum 1. März 2020 redu­ziert und der Umfang der Kos­ten­über­nah­me aus­ge­wei­tet. Statt bis­her min­des­tens 30 % betrof­fe­ner Arbeit­neh­mer besteht der Anspruch auf Kug schon dann, wenn min­des­tens 10 % der Beschäf­tig­ten einen Ent­gelt­aus­fall von mehr als 10 % haben. Außer­dem über­nimmt die Arbeits­agen­tur die anfal­len­den Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge für aus­ge­fal­le­ne Arbeits­stun­den zu 100 % (bis­her muss­ten Arbeit­ge­ber 80 % davon wei­ter­hin selbst tra­gen). Und schließ­lich kön­nen auch Leih­ar­beit­neh­mer in Kurz­ar­beit gehen und haben Anspruch auf Kurz­ar­bei­ter­geld. Auch wenn die Vor­aus­set­zun­gen für das Kug damit nied­ri­ger sind, müs­sen Sie trotz­dem wei­ter­hin fünf wich­ti­ge Anfor­de­run­gen berück­sich­ti­gen:

  • Kug gibt es nur für unge­kün­dig­te Arbeit­neh­mer. Im Fall einer Kün­di­gung wird wäh­rend der Kün­di­gungs­frist daher kein Kug mehr gezahlt.

  • Auch wenn die Arbeits­agen­tur aktu­ell auf den Auf­bau nega­ti­ver Arbeits­zeit­sal­den ver­zich­tet, müs­sen wei­ter­hin vor­ran­gig Über­stun­den abge­baut wer­den, bevor das Kug gewährt wird.

  • Die Kurz­ar­beit setzt eine arbeits­recht­li­che Grund­la­ge vor­aus. Das kann eine Rege­lung im Tarif- oder Arbeits­ver­trag sein, eine Ver­ein­ba­rung mit dem Betriebs­rat oder eine schrift­li­che Ein­ver­ständ­nis­er­klä­rung der betrof­fe­nen Arbeit­neh­mer.

  • Das Kug zahlt die Arbeits­agen­tur frü­hes­tens von dem Kalen­der­mo­nat an, in dem die Anzei­ge über den Arbeits­aus­fall ein­ge­gan­gen ist. Der Antrag auf Erstat­tung muss dann inner­halb von drei Mona­ten nach Ende des Lohn­zah­lungs­zeit­raums erfol­gen.

  • Ein Betrieb erhält Kug-Leis­tun­gen für maxi­mal zwölf Mona­te. Daher kann es von Vor­teil sein, den Arbeits­aus­fall zunächst durch inner­be­trieb­li­che Maß­nah­men zu kom­pen­sie­ren (z. B. Fort­bil­dun­gen, Instand­set­zun­gen, Betriebs­fe­ri­en etc.), und das Kug erst ab April oder Mai 2020 zu bean­tra­gen.

Sowohl die Anzei­ge von Kurz­ar­beit als auch der spä­te­re Antrag auf Kug ist online oder in Papier­form mög­lich. Eine lau­fend aktua­li­sier­te Zusam­men­stel­lung aller Infor­ma­tio­nen zur Kurz­ar­beit ein­schließ­lich zwei­er Erklär­vi­de­os (noch ohne die geplan­ten Erleich­te­run­gen) bie­tet die Arbeits­agen­tur online an. Auf der Web­site der Arbeits­agen­tur fin­den Sie auch den Vor­druck für die Anzei­ge von Kurz­ar­beit.

Bit­te beden­ken Sie, dass die Arbeits­agen­tur aktu­ell ein enor­mes Auf­kom­men an Kug-Anzei­gen und -Anträ­gen hat. Auch wenn die Zahl der Sach­be­ar­bei­ter ver­sechs­facht wur­de, kann die Bear­bei­tung der Anträ­ge daher eini­ge Zeit dau­ern.