Corona-Krise: Soforthilfe für Freiberufler und Kleinbetriebe

Der Staat gewährt Kleinunternehmen Einmalzahlungen zum Ausgleich von Einnahmeausfällen aufgrund der Corona-Krise.

Gera­de Solo-Selbst­stän­di­ge, Kleinst­un­ter­neh­mer und klei­ne Fami­li­en­be­trie­be ste­hen durch die Coro­na-Kri­se vor exis­ten­ti­el­len Pro­ble­men. Wäh­rend die Ein­nah­men weg­bre­chen, blei­ben die lau­fen­den Kos­ten bestehen, Rück­la­gen sind schnell auf­ge­braucht und es besteht oft kein Zugang zu Kre­di­ten. Mit einem unbü­ro­kra­ti­schen Sofort­pro­gramm stel­len Bund und Län­der ein­ma­li­ge Sofort­hil­fen zur Ver­fü­gung. Das soll ins­be­son­de­re bei Miet- und Pacht­kos­ten hel­fen sowie bei sons­ti­gen Betriebs­kos­ten, z.B. Kre­di­ten für Betriebs­räu­me oder Lea­sing­ra­ten.

Das Bun­des­ka­bi­nett hat­te dazu am 23. März 2020 Sofort­hil­fen für klei­ne Unter­neh­men, Solo-Selbst­stän­di­ge, Frei­be­ruf­ler und Land­wir­te in einem Umfang von bis zu 50 Mrd. Euro ver­ab­schie­det. Seit dem 30. März 2020 ste­hen die Bun­des­gel­der den Län­dern zur Ver­fü­gung, die die Bear­bei­tung und Aus­zah­lung der Sofort­hil­fen über­neh­men. Ein Grund für die Bear­bei­tung durch die Län­der ist, dass vie­le Län­der eige­ne Hilfs­pro­gram­me auf­ge­legt haben, die das Bun­des­pro­gramm ergän­zen und im Umfang erwei­tern, bei­spiels­wei­se durch Ein­mal­zah­lun­gen für Betrie­be mit mehr als 10 Beschäf­tig­ten.

  • Berech­tig­te: Antrags­be­rech­tigt für das Bun­des­pro­gramm sind Solo-Selbst­stän­di­ge, Frei­be­ruf­ler und klei­ne Unter­neh­men ein­schließ­lich Land­wir­ten mit bis zu 10 Voll­zeit­be­schäf­tig­ten, die am Markt als Unter­neh­men tätig sind. Sie müs­sen ihre Tätig­keit von einer inlän­di­schen Betriebs­stät­te aus füh­ren oder einen inlän­di­schen Sitz der Geschäfts­füh­rung haben und bei einem deut­schen Finanz­amt ange­mel­det sein.

  • Umfang: Die Sofort­hil­fe dient der Siche­rung der wirt­schaft­li­chen Exis­tenz und zur Über­brü­ckung von aku­ten Liqui­di­täts­eng­päs­sen in Fol­ge der Coro­na-Kri­se. Unter­neh­men und Selbst­stän­di­ge mit bis zu 5 Beschäf­tig­ten kön­nen einen ein­ma­li­gen Zuschuss von bis zu 9.000 Euro für drei Mona­te bean­tra­gen, Unter­neh­men mit bis zu 10 Beschäf­tig­ten einen ein­ma­li­gen Zuschuss von bis zu 15.000 Euro. Sofern der Ver­mie­ter die Mie­te um min­des­tens 20 % redu­ziert, kann der nicht aus­ge­schöpf­te Zuschuss auch für zwei wei­te­re Mona­te ein­ge­setzt wer­den.

  • Nach­weis: Zum Nach­weis des Liqui­di­täts­eng­pas­ses durch die Coro­na-Kri­se muss der Antrag­stel­ler ver­si­chern, dass er durch die Coro­na-Pan­de­mie in wirt­schaft­li­che Schwie­rig­kei­ten gera­ten ist. Damit die­se Bedin­gung erfüllt ist, darf sich das Unter­neh­men nicht bereits am 31. Dezem­ber 2019 in finan­zi­el­len Schwie­rig­kei­ten befun­den haben. Die Ver­si­che­rung genügt zunächst als Nach­weis, wird aber spä­ter über­prüft. Ver­mut­lich wer­den die Län­der die Antrags­da­ten an die Finanz­äm­ter wei­ter­lei­ten, die dann bei der Ver­an­la­gung für 2020 die Vor­aus­set­zun­gen für die Ein­mal­zah­lung über­prü­fen wer­den.

  • Ver­fah­ren: Das Sofort­hil­fe-Pro­gramm ver­zich­tet bewusst auf ein büro­kra­ti­sches Antrags­ver­fah­ren, um eine rasche und unbü­ro­kra­ti­sche Aus­zah­lung zu gewähr­leis­ten. Die Anga­ben zum Antrag müs­sen aber rich­tig sein — Falsch­an­ga­ben kön­nen den Tat­be­stand des Sub­ven­ti­ons­be­trugs erfül­len und zu ent­spre­chen­den straf­recht­li­chen Kon­se­quen­zen füh­ren.

  • Aus­zah­lung: Die Bun­des­län­der haben die Umset­zung und Aus­zah­lung der Hil­fen über­nom­men. Anträ­ge sind bis spä­tes­tens 31. Mai 2020 bei der zustän­di­gen Lan­des­be­hör­de zu stel­len. Eine Lis­te der Ansprech­part­ner fin­den Sie im Bei­trag “Wich­ti­ge Links für die ein­zel­nen Bun­des­län­der”.

  • Kumu­lie­rung: Eine Kumu­lie­rung mit ande­ren Hil­fen im Zusam­men­hang mit der Coro­na-Pan­de­mie ist grund­sätz­lich mög­lich. Eine Über­kom­pen­sa­ti­on ist aber zurück­zu­zah­len.

  • Steu­er­pflicht: Die Ein­mal­zah­lun­gen müs­sen nicht zurück­ge­zahlt wer­den, gel­ten aber als steu­er­pflich­ti­ge Betriebs­ein­nah­men. Damit der Zuschuss jetzt, wenn es wich­tig ist, in vol­lem Umfang den Unter­neh­men zu Gute kommt, wird er bei den Steu­er­vor­aus­zah­lun­gen für 2020 noch nicht berück­sich­tigt. Erst wenn die Steu­er­erklä­rung für 2020 ein­ge­reicht wird, kommt die Steu­er­pflicht zum Tra­gen. Nur wenn im Jahr 2020 ein posi­ti­ver Gewinn erwirt­schaf­tet wur­de, wird auf den Zuschuss der indi­vi­du­el­le Steu­er­satz fäl­lig.