Kindergeld für ein vor oder in der Ausbildung erkranktes Kind

Ein ausbildungswilliges Kind, das aber krankheitsbedingt keine Ausbildung absolvieren kann, ist beim Kindergeld ebenso zu berücksichtigen.

Der Anspruch auf Kin­der­geld für ein Kind ohne Aus­bil­dungs­platz setzt vor­aus, dass das Kind aus­bil­dungs­wil­lig ist, es ihm aber trotz ernst­haf­ter Bemü­hun­gen nicht gelun­gen ist, eine Berufs­aus­bil­dung zu begin­nen oder fort­zu­set­zen. Ein aus­bil­dungs­wil­li­ges Kind, das infol­ge einer Erkran­kung dar­an gehin­dert ist, sich ernst­lich um eine Berufs­aus­bil­dung zu bemü­hen oder eine Aus­bil­dung auf­grund der Erkran­kung vor­erst abbre­chen muss, ist nach Ansicht des Finanz­ge­richts Ham­burg beim Anspruch auf Kin­der­geld eben­so zu behan­deln wie ein Kind, das sich ernst­haft um einen Aus­bil­dungs­platz bemüht, aber kei­nen Aus­bil­dungs­platz fin­det.