Werbungskostenabzug von Taxikosten für den Arbeitsweg

Taxis zählen zu den öffentlichen Verkehrsmitteln, weswegen die Kosten für eine Taxifahrt zur ersten Tätigkeitsstätte nicht nur in Höhe der Entfernungspauschale abziehbar sind.

Für den Weg zur Arbeit lässt das Gesetz im Nor­mal­fall nur Wer­bungs­kos­ten in Höhe der Ent­fer­nungs­pau­scha­le zu. Eine Aus­nah­me gilt für öffent­li­che Ver­kehrs­mit­tel, bei denen die tat­säch­li­chen Kos­ten abzieh­bar sind. Das Finanz­ge­richt Thü­rin­gen hat nun fest­ge­stellt, dass auch ein Taxi als öffent­li­ches Ver­kehrs­mit­tel im Sin­ne die­ser Vor­schrift anzu­se­hen ist. Daher kön­nen die per Taxi durch­ge­führ­ten Fahr­ten von der Woh­nung zur ers­ten Tätig­keits­stät­te nicht nur in Höhe der Ent­fer­nungs­pau­scha­le, son­dern in Höhe der tat­säch­lich ange­fal­le­nen Aus­ga­ben als Wer­bungs­kos­ten gel­tend gemacht wer­den. Auch wenn Taxis nicht im glei­chen Aus­maß wie Lini­en­ver­kehr die Stra­ßen­aus­las­tung mini­mie­ren, spre­chen umwelt- und ver­kehrs­po­li­ti­sche Grün­de für eine steu­er­recht­li­che Pri­vi­le­gie­rung, meint das Gericht. Das Finanz­amt hat jedoch Revi­si­on beim Bun­des­fi­nanz­hof ein­ge­legt.