Willkürliche Versorgungsleistung ist keine Sonderausgabe
Eine Versorgungsleistung, die nicht regelmäßig in der vereinbarten Höhe gezahlt wird, ist nicht als Sonderausgabe steuerlich abziehbar.
Zu den Sonderausgaben gehören auch die bei einer Betriebsübertragung vereinbarten Versorgungsleistungen, die dem bisherigen Betriebsinhaber gezahlt werden. Allerdings müssen die Vertragspartner den eingegangenen Verpflichtungen auch tatsächlich nachkommen — die Leistungen müssen wie vereinbart erbracht werden. Zwar liegt es in der Natur der Sache, dass die Vertragspartner auf geänderte Bedarfslagen und andere Umstände angemessen reagieren. Erfolgen die Zahlungen dagegen in unregelmäßiger Höhe, ohne dass dies durch Änderungen der Verhältnisse gerechtfertigt wäre, sind sie nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster nicht als Sonderausgabenabzug anzuerkennen.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Pflegepauschbetrag nur bei angemessener Pflegeleistung
- Letztmalige Fristverlängerung für Corona-Schlussabrechnungen
- Doppelte Haushaltsführung nur bei längerer Fahrzeit
- Geltendmachung der Energiepreispauschale nicht beim Arbeitgeber
- Wachstumschancengesetz vom Bundesrat verabschiedet
- Unterbringung in einer Pflege-WG
- Anwaltskammer hält Soli für verfassungswidrig
- Ordnungsmäßigkeit eines elektronischen Fahrtenbuchs
- Mehrfache Ausschöpfung des Höchstbetrags für Investitionsabzugsbeträge
- Pauschalbesteuerung der Überlassung von VIP-Logen