Willkürliche Versorgungsleistung ist keine Sonderausgabe

Eine Versorgungsleistung, die nicht regelmäßig in der vereinbarten Höhe gezahlt wird, ist nicht als Sonderausgabe steuerlich abziehbar.

Zu den Son­der­aus­ga­ben gehö­ren auch die bei einer Betriebs­über­tra­gung ver­ein­bar­ten Ver­sor­gungs­leis­tun­gen, die dem bis­he­ri­gen Betriebs­in­ha­ber gezahlt wer­den. Aller­dings müs­sen die Ver­trags­part­ner den ein­ge­gan­ge­nen Ver­pflich­tun­gen auch tat­säch­lich nach­kom­men — die Leis­tun­gen müs­sen wie ver­ein­bart erbracht wer­den. Zwar liegt es in der Natur der Sache, dass die Ver­trags­part­ner auf geän­der­te Bedarfs­la­gen und ande­re Umstän­de ange­mes­sen reagie­ren. Erfol­gen die Zah­lun­gen dage­gen in unre­gel­mä­ßi­ger Höhe, ohne dass dies durch Ände­run­gen der Ver­hält­nis­se gerecht­fer­tigt wäre, sind sie nach einer Ent­schei­dung des Finanz­ge­richts Müns­ter nicht als Son­der­aus­ga­ben­ab­zug anzu­er­ken­nen.