Pfändung der Corona-Soforthilfe durch das Finanzamt ist unzulässig

Die Soforthilfe ist nicht zur Befriedigung von Altansprüchen des Finanzamts bestimmt, weswegen eine Kontenpfändung durch das Finanzamt auszusetzen ist.

Eine Kon­ten­pfän­dung des Finanz­amts, die auch Beträ­ge der Coro­na-Sofort­hil­fe umfasst, hält das Finanz­ge­richt Müns­ter für rechts­wid­rig. Das Gericht hat des­halb im Streit­fall das Finanz­amt ver­pflich­tet, die Kon­ten­pfän­dung für drei Mona­te — also den Zeit­raum, für den Sofort­hil­fe gewährt wird — einst­wei­len ein­zu­stel­len. Für den Antrag bestehe ein Rechts­schutz­be­dürf­nis, weil die Coro­na-Sofort­hil­fe nicht von den zivil­recht­li­chen Pfän­dungs­schutz­re­ge­lun­gen erfasst wer­de. Durch eine Pfän­dung des Kon­to­gut­ha­bens wer­de die Zweck­bin­dung der Sofort­hil­fe beein­träch­tigt. Die Sofort­hil­fe ist aus­schließ­lich zur Mil­de­rung der finan­zi­el­len Not­la­ge des Unter­neh­mens im Zusam­men­hang mit der Coro­na-Pan­de­mie bestimmt. Sie dient nicht der Befrie­di­gung von Gläu­bi­ger­an­sprü­chen, die vor dem 1. März 2020 ent­stan­den sind.