Behandlung von Erstausbildungskosten ist verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht hat keine Einwände gegen die Abzugsbeschränkungen für die Kosten der ersten Berufsausbildung oder des Erststudiums.

Auf­wen­dun­gen für die erst­ma­li­ge Berufs­aus­bil­dung oder für ein Erst­stu­di­um kön­nen nicht als Wer­bungs­kos­ten gel­tend gemacht wer­den. Nur als Son­der­aus­ga­ben sind die Aus­bil­dungs­kos­ten abzieh­bar, die sich aber anders als Wer­bungs­kos­ten nicht auf spä­te­re Jah­re vor­tra­gen las­sen. Außer­dem ist der Son­der­aus­ga­ben­ab­zug auf 6.000 Euro im Jahr beschränkt. Die­se Ein­schrän­kun­gen bei der steu­er­li­chen Abzieh­bar­keit ver­sto­ßen nach Über­zeu­gung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts nicht gegen das Grund­ge­setz.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat­te dem Ver­fas­sungs­ge­richt die Kla­gen meh­re­rer Berufs­pi­lo­ten mit beson­ders kost­spie­li­ger Erst­aus­bil­dung zur Vor­ab­ent­schei­dung vor­ge­legt. Für die Ver­fas­sungs­rich­ter steht aber fest, dass es für die Rege­lung sach­lich ein­leuch­ten­de Grün­de gibt: Die Erst­aus­bil­dung oder das Erst­stu­di­um unmit­tel­bar nach dem Schul­ab­schluss ver­mit­telt nicht nur Berufs­wis­sen, son­dern prägt die Per­son in einem umfas­sen­de­ren Sin­ne, indem sie die Mög­lich­keit bie­tet, sich sei­nen Bega­bun­gen und Fähig­kei­ten ent­spre­chend zu ent­wi­ckeln und all­ge­mei­ne Kom­pe­ten­zen zu erwer­ben, die nicht zwangs­läu­fig für einen künf­ti­gen kon­kre­ten Beruf not­wen­dig sind. Sie weist eine beson­de­re Nähe zur Per­sön­lich­keits­ent­wick­lung auf. Der Gesetz­ge­ber durf­te daher sol­che Auf­wen­dun­gen als zumin­dest pri­vat mit­ver­an­lasst qua­li­fi­zie­ren und den Son­der­aus­ga­ben zuord­nen.