Behandlung von Erstausbildungskosten ist verfassungsgemäß
Das Bundesverfassungsgericht hat keine Einwände gegen die Abzugsbeschränkungen für die Kosten der ersten Berufsausbildung oder des Erststudiums.
Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium können nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden. Nur als Sonderausgaben sind die Ausbildungskosten abziehbar, die sich aber anders als Werbungskosten nicht auf spätere Jahre vortragen lassen. Außerdem ist der Sonderausgabenabzug auf 6.000 Euro im Jahr beschränkt. Diese Einschränkungen bei der steuerlichen Abziehbarkeit verstoßen nach Überzeugung des Bundesverfassungsgerichts nicht gegen das Grundgesetz.
Der Bundesfinanzhof hatte dem Verfassungsgericht die Klagen mehrerer Berufspiloten mit besonders kostspieliger Erstausbildung zur Vorabentscheidung vorgelegt. Für die Verfassungsrichter steht aber fest, dass es für die Regelung sachlich einleuchtende Gründe gibt: Die Erstausbildung oder das Erststudium unmittelbar nach dem Schulabschluss vermittelt nicht nur Berufswissen, sondern prägt die Person in einem umfassenderen Sinne, indem sie die Möglichkeit bietet, sich seinen Begabungen und Fähigkeiten entsprechend zu entwickeln und allgemeine Kompetenzen zu erwerben, die nicht zwangsläufig für einen künftigen konkreten Beruf notwendig sind. Sie weist eine besondere Nähe zur Persönlichkeitsentwicklung auf. Der Gesetzgeber durfte daher solche Aufwendungen als zumindest privat mitveranlasst qualifizieren und den Sonderausgaben zuordnen.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Pflegepauschbetrag nur bei angemessener Pflegeleistung
- Letztmalige Fristverlängerung für Corona-Schlussabrechnungen
- Doppelte Haushaltsführung nur bei längerer Fahrzeit
- Geltendmachung der Energiepreispauschale nicht beim Arbeitgeber
- Wachstumschancengesetz vom Bundesrat verabschiedet
- Unterbringung in einer Pflege-WG
- Anwaltskammer hält Soli für verfassungswidrig
- Ordnungsmäßigkeit eines elektronischen Fahrtenbuchs
- Mehrfache Ausschöpfung des Höchstbetrags für Investitionsabzugsbeträge
- Pauschalbesteuerung der Überlassung von VIP-Logen