Verluste aus dem entschädigungslosen Entzug von Aktien

Der entschädigungslose Entzug von Aktien im Rahmen eines Insolvenzverfahrens der Aktiengesellschaft führt zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat gegen die Ansicht des Fis­kus den Ver­lust aus dem ent­schä­di­gungs­lo­sen Ent­zug von Akti­en durch eine im Insol­venz­plan gere­gel­te Kapi­tal­her­ab­set­zung auf Null samt eines Bezugs­rechts­aus­schlus­ses für die anschlie­ßen­de Kapi­tal­erhö­hung aner­kannt. Der Ent­zug der Akti­en sei wie ein Ver­lust aus dem Ver­kauf der Akti­en zu behan­deln. Zwar sei der Ent­zug kein Ver­kauf und wird auch sonst vom Steu­er­ge­setz nicht erfasst. Die­se Tat­sa­che sehen die Rich­ter aber als plan­wid­ri­ge Rege­lungs­lü­cke an, die im Wege der Ana­lo­gie zu schlie­ßen sei.