Rollstuhlgerechter Gartenweg ist keine außergewöhnliche Belastung

Wenn die Terrasse bereits mit dem Rollstuhl erreichbar ist, dann führt die zusätzliche Anlage eines rollstuhlgerechten Gartenwegs nicht mehr zu einer außergewöhnlichen Belastung.

Grund­sätz­lich gehört zwar auch der Gar­ten zum exis­ten­zi­ell not­wen­di­gen Wohn­be­reich. Die Auf­wen­dun­gen für die Anla­ge eines roll­stuhl­ge­rech­ten Weges im Gar­ten sind jedoch nicht zwangs­läu­fig, wenn sich auf der ande­ren Sei­te des Hau­ses eine Ter­ras­se befin­det, die mit dem Roll­stuhl erreich­bar ist. Mit die­ser Begrün­dung hat das Finanz­ge­richt Müns­ter den Abzug der Kos­ten als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung abge­lehnt. Abzugs­fä­hig sei­en nur sol­che Auf­wen­dun­gen, die den Zugang zum Gar­ten und damit des­sen Nut­zung über­haupt erst ermög­li­chen. Die­se Mög­lich­keit bestand im Streit­fall aber bereits.