Entfernungspauschale bei Hin- und Rückfahrt an verschiedenen Tagen

Wer an einem Arbeitstag nur eine der beiden Wegstrecken zwischen Wohnung und Arbeitsstätte fährt, kann für diesen Tag nur die halbe Entfernungspauschale ansetzen.

Für die Kos­ten, die durch Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keits­stät­te anfal­len, kann seit mitt­ler­wei­le 20 Jah­ren nur die Ent­fer­nungs­pau­scha­le von 0,30 Euro je Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter gel­tend gemacht wer­den. Dabei deckt die Pau­scha­le nach Über­zeu­gung des Bun­des­fi­nanz­hofs arbeits­täg­lich zwei Wege (einen Hin- und einen Rück­weg) ab. Legt ein Arbeit­neh­mer daher an einem Kalen­der­tag nur einen der bei­den Wege zurück, kann er für die­sen Tag auch nur die Hälf­te der Ent­fer­nungs­pau­scha­le (0,15 Euro je Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter) als Wer­bungs­kos­ten gel­tend machen. Umge­kehrt funk­tio­niert das jedoch nicht: Bei mehr als einer täg­li­chen Hin- und Rück­fahrt ist trotz­dem nur die ein­fa­che Ent­fer­nungs­pau­scha­le anzu­set­zen — zusätz­li­che Fahr­ten wer­den also steu­er­lich nicht aner­kannt.