Bundesfinanzhof bestätig Unpfändbarkeit der Soforthilfe

Der Bundesfinanzhof teilt die Ansicht bestimmter Finanzgerichte, dass die Soforthilfe — und damit auch die anschließende Überbrückungshilfe — unpfändbar ist.

Bis­her haben die Finanz­ge­rich­te etwas unein­heit­lich über eine Pfän­dung der Coro­na-Sofort­hil­fe durch das Finanz­amt ent­schie­den. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat nun klar ent­schie­den, dass die Sofort­hil­fe auf­grund ihrer Zweck­bin­dung regel­mä­ßig eine nicht pfänd­ba­re For­de­rung ist. Damit kön­nen Unter­neh­men mit einem Liqui­di­täts­eng­pass nun auf­at­men, zumal die Begrün­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs unver­än­dert auf die jetzt lau­fen­de Über­brü­ckungs­hil­fe über­trag­bar ist.