Postalische Erreichbarkeit des Rechnungsausstellers

Zwar genügt auch eine reine Briefkastenanschrift als Absenderadresse einer Rechnung, allerdings hat der Kunde die Feststellungslast, dass der Lieferant zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung unter dieser Anschrift postalisch erreichbar ist.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat­te 2018 ent­schie­den, dass der Vor­steu­er­ab­zug aus einer Rech­nung nicht vor­aus­setzt, dass die wirt­schaft­li­che Tätig­keit des leis­ten­den Unter­neh­mers unter der in der Rech­nung ange­ge­be­nen Anschrift aus­ge­übt wird. Es genügt jede Anschrift, ein­schließ­lich einer Brief­kas­ten­an­schrift, sofern der Betrieb unter die­ser Anschrift erreich­bar ist. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat nun eine Prä­zi­sie­rung die­ser Recht­spre­chung in den Umsatz­steu­er-Anwen­dungs­er­lass über­nom­men. Dem­nach ist für die Prü­fung der Anschrift der Zeit­punkt der Rech­nungs­aus­stel­lung maß­geb­lich. Die Fest­stel­lungs­last für die pos­ta­li­sche Erreich­bar­keit zu die­sem Zeit­punkt trifft den Leis­tungs­emp­fän­ger, der den Vor­steu­er­ab­zug gel­tend macht. Außer­dem ist für die Berech­ti­gung zum Vor­steu­er­ab­zug eine Iden­ti­tät von Rech­nungs­aus­stel­ler und leis­ten­dem Unter­neh­mer erfor­der­lich.