Antragsfrist für Überbrückungshilfe um einen Monat verlängert

Die Überbrückungshilfe des Bundes, die als Anschlussregelung zur Corona-Soforthilfe fungiert, kann nun bis zum 30. September 2020 beantragt werden.

Auf­grund ver­schie­de­ner Anlauf­schwie­rig­kei­ten und vie­ler noch unbe­ant­wor­te­ter Abgren­zungs­fra­gen hat die Bun­des­re­gie­rung die Antrags­frist für die Über­brü­ckungs­hil­fen um einen Monat ver­län­gert. Durch die Coro­na-Kri­se in wirt­schaft­li­che Schwie­rig­kei­ten gera­te­ne Unter­neh­men kön­nen die Über­brü­ckungs­hil­fe daher nun von ihrem Steu­er­be­ra­ter bis zum 30. Sep­tem­ber 2020 bean­tra­gen las­sen. Weil es immer noch vie­le Fäl­le gibt, bei denen die bis­he­ri­gen Ver­fah­rens­re­geln erheb­li­che Pro­ble­me in der Pra­xis auf­wer­fen, jus­tiert das Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­te­ri­um sei­ne Vor­ga­ben lau­fend nach. Eine wei­te­re Ver­län­ge­rung ist somit eben­falls nicht gänz­lich aus­zu­schlie­ßen.