Bonuszahlung der Krankenkasse ist keine Beitragserstattung

Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse für die Teilnahme an kostenpflichtigen Gesundheitsmaßnahmen sind keine Beitragserstattung, die den Sonderausgabenabzug mindern würde.

Geld­prä­mi­en für gesund­heits­be­wuss­tes Ver­hal­ten, die von eini­gen gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen im Rah­men von Bonus­pro­gram­men gewährt wer­den, sind auch in pau­scha­ler Form kei­ne Bei­trags­er­stat­tung, die den Son­der­aus­ga­ben­ab­zug min­dert. Vor­aus­set­zung ist aller­dings, dass die Prä­mie der Erstat­tung von Kos­ten für kon­kre­te Gesund­heits­maß­nah­men wie Früh­erken­nungs­un­ter­su­chun­gen oder bestimm­te sport­li­che Akti­vi­tä­ten dient. In die­sem Fall ist die Bonus­zah­lung näm­lich steu­er­lich als Leis­tung der Kran­ken­ver­si­che­rung anzu­se­hen. Dage­gen ist bei­spiels­wei­se der für den Nach­weis eines gesun­den Kör­per­ge­wichts gewähr­te Bonus als Bei­trags­er­stat­tung zu wer­ten. Auch Prä­mi­en für einen kos­ten­frei­en Check-Up gel­ten als Bei­trags­er­stat­tung.