Überbrückungshilfe bis Dezember verlängert

Die Überbrückungshilfe für besonders von der Corona-Krise betroffene Unternehmen geht in eine 2. Phase mit niedrigeren Anspruchsvoraussetzungen und höheren Fördergrenzen.

Beson­ders von der Coro­na-Kri­se betrof­fe­ne Unter­neh­men erhiel­ten bis­her nach Aus­lau­fen der Sofort­hil­fe im Mai für die Mona­te Juni bis August eine wei­te­re Über­brü­ckungs­hil­fe zur Siche­rung der betrieb­li­chen Exis­tenz. Auch wenn die­se Fort­füh­rung der Hil­fe für die Wirt­schaft dem Grund­satz nach gro­ßen Zuspruch fand, wur­den die engen Anspruchs­vor­aus­set­zun­gen kri­ti­siert, die die Unter­neh­men bei der Über­brü­ckungs­hil­fe erfül­len müs­sen.

Vie­le Unter­neh­men, die deut­lich unter der Coro­na-Kri­se zu lei­den hat­ten, wur­den dadurch trotz­dem zunächst vom Anspruch aus­schlos­sen. In eini­gen Details hat das Wirt­schafts­mi­nis­te­ri­um zwar nach­ge­bes­sert, an den wesent­li­chen Regeln aber nichts geän­dert. Ledig­lich die Antrags­frist für die Über­brü­ckungs­hil­fe hat die Bun­des­re­gie­rung ver­län­gert — zunächst bis 30. Sep­tem­ber 2020, dann bis 9. Okto­ber 2020.

Im Sep­tem­ber wur­de dann auch eine Ver­län­ge­rung der Über­brü­ckungs­hil­fe selbst beschlos­sen, die mit vie­len Ände­run­gen bei den Anspruchs­vor­aus­set­zun­gen ein­her­geht. Damit sol­len nun nicht nur deut­lich mehr Betrie­be die Mög­lich­keit haben, die Über­brü­ckungs­hil­fe zu bean­tra­gen, auch die För­de­rung selbst fällt höher aus. Die­se 2. Pha­se der Über­brü­ckungs­hil­fe umfasst die För­der­mo­na­te Sep­tem­ber bis Dezem­ber 2020. Hier ist ein Über­blick über die Punk­te, die für die 2. Pha­se geän­dert wur­den:

  • Zugangs­schwel­le: Einer der größ­ten Kri­tik­punk­te an der ers­ten Pha­se war die rigi­de Zugangs­schwel­le, die zwin­gend einen Umsatz­ein­bruch in den Mona­ten April und Mai im Ver­gleich zu den­sel­ben Mona­ten im Vor­jahr erfor­der­te. Die­ser Kri­tik wird in Pha­se 2 nun Rech­nung getra­gen, indem für den Anspruch auf Über­brü­ckungs­hil­fe ent­we­der ein Umsatz­ein­bruch von min­des­tens 50 % in zwei zusam­men­hän­gen­den Mona­ten im Zeit­raum April bis August 2020 gegen­über den jewei­li­gen Vor­jah­res­mo­na­ten oder ein Umsatz­ein­bruch von min­des­tens 30 % im Durch­schnitt in den Mona­ten April bis August 2020 gegen­über dem Vor­jah­res­zeit­raum not­wen­dig ist.

  • Decke­lung: Die in der ers­ten Pha­se gel­ten­de Decke­lung für Klein­be­trie­be auf 9.000 Euro bei bis zu fünf Beschäf­tig­ten oder 15.000 Euro bei bis zu 10 Beschäf­tig­ten wird für die 2. Pha­se ersatz­los gestri­chen. Damit beträgt die maxi­ma­le För­de­rung unab­hän­gig von der Unter­neh­mens­grö­ße 50.000 Euro pro Monat.

  • För­der­sät­ze: In der 2. Pha­se ist die indi­vi­du­el­le Höhe der För­de­rung wei­ter­hin vom Umfang des Umsatz­ein­bruchs abhän­gig. Aller­dings wer­den die För­der­sät­ze erhöht bzw. in der unters­ten Kate­go­rie die Ein­tritts­schwel­le abge­senkt. Bei einem Umsatz­ein­bruch von mehr als 70 % wer­den nun 90 % der Fix­kos­ten (in der 1. Pha­se 80 % der Fix­kos­ten) erstat­tet. Beträgt der Umsatz­ein­bruch zwi­schen 50 % und 70 %, wer­den 60 % der Fix­kos­ten (in der 1. Pha­se 50 % der Fix­kos­ten) erstat­tet. Für die unters­te Kate­go­rie bleibt es bei einer Erstat­tung von 40 % der Fix­kos­ten, aller­dings gilt dies nun bereits bei einem Umsatz­ein­bruch von min­des­tens 30 % (in der 1. Pha­se min­des­tens 40 % Umsatz­ein­bruch).

  • Per­so­nal­kos­ten­pau­scha­le: Per­so­nal­kos­ten wur­den in der 1. Pha­se pau­schal mit 10 % der übri­gen Fix­kos­ten berück­sich­tigt. Die­se Per­so­nal­kos­ten­pau­scha­le wird in der 2. Pha­se auf 20 % ver­dop­pelt.

  • Schluss­ab­rech­nung: Neben dem Antrag auf Über­brü­ckungs­hil­fe muss spä­ter noch eine Schluss­ab­rech­nung über­mit­telt wer­den. Erge­ben sich dabei Abwei­chun­gen von den Pro­gno­sen im Antrag, sol­len in der 2. Pha­se nicht mehr nur Rück­for­de­run­gen bei zu hoher För­de­rung, son­dern auch Nach­zah­lun­gen im Fall zu nied­ri­ger För­de­rung mög­lich sein.

Anträ­ge für die­se 2. Pha­se kön­nen ab Mit­te Okto­ber gestellt wer­den. Wie bis­her ist der Antrag für das Unter­neh­men durch den Steu­er­be­ra­ter zu stel­len. Wich­tig ist, dass die Antrags­frist für die 1. Pha­se der Über­brü­ckungs­hil­fe am 9. Okto­ber 2020 abge­lau­fen ist. Es ist weder mög­lich, nach dem 9. Okto­ber 2020 rück­wir­kend einen Antrag für die 1. Pha­se zu stel­len, noch einen gemein­sa­men Antrag für bei­de Pha­sen zu stel­len.