Gewinn aus Weiterverkauf von Eintrittskarten ist steuerpflichtig

Eintrittskarten sind steuerechtlich ein Wirtschaftsgut, bei dem ein Spekulationsgewinn aus dem Weiterverkauf steuerpflichtig ist.

Für begehr­te Ver­an­stal­tun­gen las­sen sich Ein­tritts­kar­ten für ein Viel­fa­ches des ursprüng­li­chen Kauf­prei­ses wei­ter­ver­kau­fen. Sol­che Ver­käu­fe sieht der Bun­des­fi­nanz­hof jedoch als pri­va­tes Spe­ku­la­ti­ons­ge­schäft an, womit der erziel­te Gewinn steu­er­pflich­tig ist. Im Gegen­satz zum Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg, das die Ein­tritts­kar­ten als Wert­pa­pier ansah, das aber nicht unter die steu­er­recht­li­chen Rege­lun­gen für Kapi­tal­an­la­gen fällt, stu­fen die Bun­des­rich­ter Ein­tritts­kar­ten nur zivil­recht­lich als Wert­pa­pier, steu­er­lich aber als “ande­res Wirt­schafts­gut” ein. Mit die­sem Urteil in der Tasche kann der Fis­kus nun Sam­mel­aus­kunfts­er­su­chen an die ein­schlä­gi­gen Online­platt­for­men rich­ten, um Daten über pri­va­te Ticket­ver­käu­fe zu erhal­ten und auf den Ver­kaufs­ge­winn nach­träg­lich die Steu­er ein­for­dern. Im Streit­fall ging es um knapp 3.000 Euro Gewinn aus dem Ver­kauf zwei­er Tickets für die UEFA Cham­pi­ons League.