Zweites Familienentlastungsgesetz in Arbeit

Mehr Kindergeld und eine Anpassung steuerlicher Eckwerte bedeuten vor allem für Familien eine finanzielle Verbesserung.

In ihrem Koali­ti­ons­ver­trag hat sich die Gro­ße Koali­ti­on auf eine Erhö­hung des Kin­der­gelds um 25 Euro pro Monat und Kind in die­ser Legis­la­tur­pe­ri­ode fest­ge­legt. Den ers­ten Schritt die­ses Plans hat­te die Koali­ti­on bereits mit der Anhe­bung des Kin­der­gelds um 10 Euro zum 1. Juli 2019 umge­setzt. Nun folgt der zwei­te Teil der Kin­der­geld­erhö­hung, den die Regie­rung wie beim ers­ten Schritt mit der tur­nus­mä­ßi­gen Anpas­sung des steu­er­frei­en Exis­tenz­mi­ni­mums an die Ent­wick­lung der Lebens­hal­tungs­kos­ten kom­bi­niert.

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat dazu den Ent­wurf des “Zwei­ten Geset­zes zur steu­er­li­chen Ent­las­tung von Fami­li­en sowie zur Anpas­sung wei­te­rer steu­er­li­cher Rege­lun­gen” vor­ge­legt, den das Bun­des­ka­bi­nett am 29. Juli 2020 ver­ab­schie­det hat. Danach muss die­ses Zwei­te Fami­li­en­ent­las­tungs­ge­setz vor Ende des Jah­res noch Bun­des­tag und Bun­des­rat pas­sie­ren. Trotz des hoch­tra­ben­den Namens ent­hält das Gesetz neben der zwei­ten Stu­fe der Kin­der­geld­erhö­hung nur die tur­nus­mä­ßi­gen Anpas­sun­gen im Steu­er­ta­rif sowie eini­ge Detail­än­de­run­gen beim Kir­chen­steu­er­ab­zug auf Kapi­tal­erträ­ge. Im Ein­zel­nen sind das die fol­gen­den Ände­run­gen:

  • Kin­der­geld: Das Kin­der­geld wird zum 1. Janu­ar 2021 um 15 Euro pro Kind und Monat erhöht. Es beträgt dann 219 Euro monat­lich für das ers­te und zwei­te Kind, 225 Euro für das drit­te Kind und 250 Euro für jedes wei­te­re Kind.

  • Kin­der­frei­be­trag: Par­al­lel zur Anhe­bung des Kin­der­gelds wird auch der Kin­der­frei­be­trag 2021 für jeden Eltern­teil um jeweils 144 Euro auf 2.730 Euro (ins­ge­samt also um 288 Euro auf dann 5.460 Euro) erhöht. Außer­dem steigt der Betreu­ungs­frei­be­trag für jeden Eltern­teil von 1.320 auf 1.464 Euro — eine Anhe­bung von eben­falls 144 Euro pro Eltern­teil. Ins­ge­samt füh­ren die­se Ände­run­gen zu einer Anhe­bung der zur steu­er­li­chen Frei­stel­lung des Kin­der­exis­tenz­mi­ni­mums die­nen­den Frei­be­trä­ge von der­zeit ins­ge­samt 7.812 Euro um 576 Euro auf 8.388 Euro für jedes berück­sich­ti­gungs­fä­hi­ge Kind.

  • Grund­frei­be­trag: Als Fol­ge der Ergeb­nis­se aus dem am 23. Sep­tem­ber 2020 von der Bun­des­re­gie­rung beschlos­se­nen 13. Exis­tenz­mi­ni­mum­be­richt wird der Grund­frei­be­trag (steu­er­frei­es Exis­tenz­mi­ni­mum) ange­passt. Für 2021 erhöht sich die­ser um 288 Euro von bis­her 9.408 Euro auf dann 9.696 Euro, und 2022 beträgt der Anstieg wei­te­re 288 Euro auf dann 9.984 Euro. Die­sel­ben Stei­ge­run­gen gel­ten auch beim Höchst­be­trag für den Abzug von Unter­halts­leis­tun­gen.

  • Kal­te Pro­gres­si­on: Damit Lohn­stei­ge­run­gen auch im Geld­beu­tel der Beschäf­tig­ten ankom­men, wird für die Jah­re 2021 und 2022 wie inzwi­schen üblich der Effekt der “Kal­ten Pro­gres­si­on” aus­ge­gli­chen. Dazu wer­den die Eck­wer­te des Ein­kom­men­steu­er­ta­rifs um die Infla­ti­ons­ra­te des Vor­jah­res ver­scho­ben — das ent­spricht einer Anhe­bung der Eck­wer­te um 1,52 % für 2021 und 1,50 % für 2022.

  • Kapi­tal­erträ­ge: Zum Ein­be­halt von Kir­chen­steu­er auf Kapi­tal­erträ­ge im Rah­men der Abgel­tungs­teu­er erfol­gen zwei klar­stel­len­de Ände­run­gen, die aller­dings kei­ne wesent­li­chen Fol­gen haben, weil sie nur bereits prak­ti­zier­te Vor­ge­hens­wei­sen kla­rer fest­schrei­ben.

  • Daten­ab­fra­ge: Bis­her müs­sen Ban­ken zumin­dest ein­mal jähr­lich die Kir­chen­steu­er­ab­zugs­merk­ma­le eines Kapi­tal­an­le­gers beim Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern abfra­gen. Künf­tig soll auch bei Begrün­dung einer Geschäfts­be­zie­hung (also z. B. bei einer Kon­to­er­öff­nung) eine sol­che Abfra­ge ver­pflich­tend erfol­gen, um die Aktua­li­tät des Kir­chen­steu­er­ab­zugs sicher­zu­stel­len. In die­sem Zusam­men­hang wird auch die Infor­ma­ti­ons­pflicht der Ban­ken gegen­über ihren Kun­den geän­dert, die den Kun­den nun nur noch bei der Begrün­dung einer Geschäfts­be­zie­hung über die Daten­ab­fra­ge sowie das bestehen­de Wider­spruchs­recht infor­mie­ren müs­sen. Dar­über hin­aus ist ein gene­rel­ler Hin­weis, z. B. in den all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen, aus­rei­chend.

Die für 2021 und 2022 vor­ge­se­he­nen Maß­nah­men sen­ken die Last der Steu­er­zah­ler um ins­ge­samt rund 12 Mrd. Euro im Jahr. In abso­lu­ten Beträ­gen steigt die Bes­ser­stel­lung mit dem Ein­kom­men. In Rela­ti­on zu den zu zah­len­den Steu­ern pro­fi­tie­ren unte­re und mitt­le­re Ein­kom­men aber stär­ker als höhe­re Ein­kom­men.

Bei der Anhö­rung im Bun­des­tag zum Gesetz­ent­wurf haben meh­re­re Sach­ver­stän­di­ge die Ent­las­tung von Fami­li­en als zu nied­rig bezeich­net. So wies der Bund der Steu­er­zah­ler dar­auf hin, dass fast 10 Mrd. Euro der mit rund 11,8 Mrd. Euro ver­an­schlag­ten Jah­res­wir­kung des Ent­las­tungs­ge­set­zes auf ohne­hin uner­läss­li­che und ver­fas­sungs­recht­lich gebo­te­ne Anpas­sungs­schrit­te ent­fal­len wür­den. Damit ent­spre­che das Geset­zes­vor­ha­ben zum Groß­teil ledig­lich einem poli­ti­schen Pflicht­pro­gramm.