Verlängerung der Regelungen zur Kurzarbeit

Die Bundesregierung will die anlässlich der Corona-Krise geschaffenen Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld zum größten Teil bis Ende 2021 verlängern.

Mit den zeit­lich befris­te­ten Son­der­re­ge­lun­gen beim Kurz­ar­bei­ter­geld hat Deutsch­land im Ver­gleich zu ande­ren euro­päi­schen Län­dern bis­her recht erfolg­reich die Schock­wir­kung der Coro­na-Kri­se auf den Arbeits­markt abfe­dern kön­nen. Nach­dem die Kurz­ar­beit im April 2020 eine Höchst­mar­ke mit sechs Mil­lio­nen Beschäf­tig­ten in Kurz­ar­beit erreicht hat, nimmt der Arbeits­aus­fall lang­sam wie­der ab. Doch der Anteil an Beschäf­tig­ten in Kurz­ar­beit ist immer noch deut­lich höher als auf dem Höhe­punkt der Finanz­kri­se in den Jah­ren 2008 und 2009. Nach Ein­schät­zung der Bun­des­re­gie­rung wird es noch bis in das Jahr 2022 dau­ern, ehe das Niveau vor Aus­bruch der Pan­de­mie wie­der erreicht wird. Die ein­ge­führ­ten Son­der­re­ge­lun­gen beim Kurz­ar­bei­ter­geld wür­den jedoch bereits zum 31. Dezem­ber 2020 aus­lau­fen.

Die Regie­rungs­ko­ali­ti­on hat daher Anschluss­re­ge­lun­gen für das Kurz­ar­bei­ter­geld ab Janu­ar 2021 beschlos­sen, die mit dem “Gesetz zur Beschäf­ti­gungs­si­che­rung infol­ge der COVID-19-Pan­de­mie” sowie zwei Ver­ord­nun­gen umge­setzt wer­den. Damit soll für die Unter­neh­men und Beschäf­tig­ten eine beschäf­ti­gungs­si­chern­de Brü­cke in das Jahr 2022 gebaut und ihnen Pla­nungs­si­cher­heit gege­ben wer­den. Gleich­zei­tig sol­len die Son­der­re­ge­lun­gen wegen der enor­men finan­zi­el­len Aus­wir­kun­gen gestuft aus­lau­fen. Zudem wird der Anreiz, Zei­ten des Arbeits­aus­falls für beruf­li­che Wei­ter­bil­dung zu nut­zen, durch eine Ver­ein­fa­chung wei­ter gestärkt. Fol­gen­de Maß­nah­men sind in den jetzt beschlos­se­nen Nor­men vor­ge­se­hen:

  • Bezugs­dau­er: Die Bezugs­dau­er für das Kurz­ar­bei­ter­geld wird für Betrie­be, die mit der Kurz­ar­beit bis zum 31. Dezem­ber 2020 begon­nen haben, auf bis zu 24 Mona­te ver­län­gert, längs­tens bis zum 31. Dezem­ber 2021.

  • Erleich­te­run­gen: Die Zugangs­er­leich­te­run­gen (Min­des­ter­for­der­nis­se, nega­ti­ve Arbeits­zeit­sal­den) zur Kurz­ar­beit wer­den bis zum 31. Dezem­ber 2021 ver­län­gert für Betrie­be, die bis zum 31. März 2021 mit der Kurz­ar­beit begon­nen haben.

  • Leih­ar­beit­neh­mer: Die Öff­nung des Kug für Leih­ar­beit­neh­mer wird für Ver­leih­be­trie­be, die bis 31. März 2021 mit der Kurz­ar­beit begon­nen haben, bis zum 31. Dezem­ber 2021 ver­län­gert.

  • SV-Bei­trä­ge: Die voll­stän­di­ge Erstat­tung der Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge wäh­rend der Kurz­ar­beit wird bis 30. Juni 2021 fort­ge­führt. Vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezem­ber 2021 wer­den die Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge zu 50 % erstat­tet, wenn mit der Kurz­ar­beit bis 30. Juni 2021 begon­nen wur­de.

  • Kug-Erhö­hung: Die Erhö­hung des Kug (auf 70/77 % ab dem vier­ten Monat und 80/87 % ab dem sieb­ten Monat) wird für alle Beschäf­tig­ten, deren Anspruch auf Kug bis zum 31. März 2021 ent­stan­den ist, bis zum 31. Dezem­ber 2021 ver­län­gert.

  • Hin­zu­ver­dienst: Die bestehen­den befris­te­ten Hin­zu­ver­dienst­re­ge­lun­gen wer­den inso­weit bis 31. Dezem­ber 2021 ver­län­gert, als dass das Ent­gelt aus einem wäh­rend der Kurz­ar­beit auf­ge­nom­me­nen Mini­job anrech­nungs­frei bleibt.

  • Wei­ter­bil­dung: Der Anreiz, Zei­ten des Arbeits­aus­falls für beruf­li­che Wei­ter­bil­dung zu nut­zen, wird dadurch wei­ter gestärkt, dass die hälf­ti­ge Erstat­tung der Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge nicht mehr dar­an geknüpft wird, dass die Qua­li­fi­zie­rung min­des­tens 50 % der Zeit des Arbeits­aus­falls betra­gen muss.