Neue Wirtschaftshilfen in der Corona-Krise

Die Corona-Hilfen wurden erneut nachjustiert und erweitert. Neben der neuen November-/Dezemberhilfe wird die Überbrückungshilfe bis Juni 2021 verlängert und ausgeweitet.

Wegen der dras­tisch stei­gen­den Infek­ti­ons­zah­len haben Bund und Län­der ab Novem­ber einen Teil-Lock­down ange­ord­net, der nun kurz­fris­tig deut­lich aus­ge­wei­tet und bis ins neue Jahr ver­län­gert wur­de. Des­halb hat die Bun­des­re­gie­rung nicht nur bestehen­de Hilfs­pro­gram­me für die Wirt­schaft ver­län­gert und aus­ge­wei­tet, son­dern auch eine zusätz­li­che außer­or­dent­li­che Wirt­schafts­hil­fe für die vom Lock­down beson­ders betrof­fe­nen Betrie­be beschlos­sen.

Hier ist ein schnel­ler Über­blick über die Ver­bes­se­run­gen und neu auf­ge­leg­ten Hilfs­pro­gram­me. Außer­dem haben wir die Details zur Wirt­schafts­hil­fe für Novem­ber und Dezem­ber in einem wei­te­ren Bei­trag für Sie zusam­men­ge­stellt und in einem drit­ten Bei­trag die Ände­run­gen bei der Über­brü­ckungs­hil­fe III zusam­men­ge­fasst.

  • Novem­ber-/De­zem­ber­hil­fe: Mit der außer­or­dent­li­chen Wirt­schafts­hil­fe des Bun­des wer­den die Unter­neh­men, Selb­stän­di­ge, Ver­ei­ne und Ein­rich­tun­gen unter­stützt, deren Betrieb auf­grund der zur Bewäl­ti­gung der Pan­de­mie erfor­der­li­chen Maß­nah­men tem­po­rär geschlos­sen wird, sowie die­je­ni­gen, die indi­rekt, aber ver­gleich­bar durch die Anord­nun­gen betrof­fen sind. Bis zu einer Ober­gren­ze von 1 Mio. Euro pro Betrieb wer­den Zuschüs­se pro Woche der Schlie­ßung von 75 % des durch­schnitt­li­chen wöchent­li­chen Umsat­zes im Novem­ber bzw. Dezem­ber 2019 gewährt.

  • Über­brü­ckungs­hil­fe: Die Über­brü­ckungs­hil­fe II läuft noch bis zum 31. Dezem­ber 2020. Sie wird als Über­brü­ckungs­hil­fe III bis Ende Juni 2021 ver­län­gert und erwei­tert und rich­tet sich auch an die von den zusätz­li­chen Schlie­ßungs-Ent­schei­dun­gen vom 13. Dezem­ber 2020 betrof­fe­nen Unter­neh­men. Dabei wird es wei­te­re Ver­bes­se­run­gen geben, z. B. bei der Ansetz­bar­keit von Aus­ga­ben für Instand­hal­tung, Moder­ni­sie­rungs­maß­nah­men oder Abschrei­bun­gen. Anstel­le von bis­lang maxi­mal 50.000 Euro sol­len künf­tig bis zu maxi­mal 500.000 Euro Betriebs­kos­ten­er­stat­tung pro Monat mög­lich sein.

  • Neu­start­hil­fe: Zusam­men mit der Über­brü­ckungs­hil­fe III kommt auch eine Neu­start­hil­fe für Solo­selbst­stän­di­ge. Mit die­ser Neu­start­hil­fe erhal­ten Solo­selb­stän­di­ge, die oft kei­ne Betriebs­kos­ten gel­tend machen konn­ten, eine ein­ma­li­ge Betriebs­kos­ten­pau­scha­le von bis zu 5.000 Euro für den Zeit­raum bis Ende Juni 2021 als steu­er­pflich­ti­gen Zuschuss. Die vol­le Betriebs­kos­ten­pau­scha­le wird gewährt, wenn der Umsatz vom Dezem­ber 2020 bis Juni 2021 im Ver­gleich zu einem sie­ben­mo­na­ti­gen Refe­renz­um­satz 2019 um mehr als 50 % zurück­ge­gan­gen ist. Sie soll als Vor­schuss aus­ge­zahlt wer­den, auch wenn die kon­kre­ten Umsatz­ein­bu­ßen bei Antrag­stel­lung noch nicht fest­ste­hen. Auf­grund der nöti­gen tech­ni­schen Vor­ar­beit und Abstim­mun­gen mit den Län­dern und der EU-Kom­mis­si­on kön­nen die Anträ­ge eini­ge Wochen nach Pro­gramm­start im neu­en Jahr gestellt wer­den. Die Neu­start­hil­fe ist auf­grund ihrer Zweck­bin­dung nicht auf Leis­tun­gen der Grund­si­che­rung anzu­rech­nen.

  • KfW-Kre­di­te: Das Son­der­pro­gramm der KfW — ein­schließ­lich des KfW-Schnell­kre­dits — wur­de vor­erst bis zum 30. Juni 2021 ver­län­gert. Außer­dem steht der KfW-Schnell­kre­dit jetzt auch für Solo­selb­stän­di­ge und Unter­neh­men mit bis zu 10 Beschäf­tig­ten zur Ver­fü­gung. Über die Haus­bank kön­nen Unter­neh­men die­se KfW-Kre­di­te mit einer Höhe von bis zu 25 % des Jah­res­um­sat­zes 2019, maxi­mal aber 300.000 Euro für Betrie­be mit bis zu 10 Beschäf­tig­ten, bean­tra­gen. Der Bund über­nimmt dafür das voll­stän­di­ge Risi­ko und stellt die Haus­bank von der Haf­tung frei. Ver­bes­sert wur­den auch die Rege­lun­gen zur Til­gung der KfW-Schnell­kre­di­te. Ins­be­son­de­re ist nun die vor­zei­ti­ge antei­li­ge Til­gung ohne Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung mög­lich. Das erleich­tert die Kom­bi­na­ti­on mit ande­ren Coro­na-Hilfs­pro­gram­men.