Kaufpreisaufteilung auf Grund und Gebäude

Der Bundesfinanzhof hält die Arbeitshilfe des Bundesfinanzministeriums zur Kaufpreisaufteilung auf Grund und Gebäude für unzureichend.

Grund­sätz­lich ist eine ver­trag­li­che Auf­tei­lung des Kauf­prei­ses einer Immo­bi­lie auf das Gebäu­de und den Grund und Boden auch für die Besteue­rung bin­dend, wenn dar­an kei­ne nen­nens­wer­ten Zwei­fel bestehen. Eine Kauf­preis­auf­tei­lung, die die rea­len Wert­ver­hält­nis­se erheb­lich ver­fehlt und wirt­schaft­lich nicht halt­bar erscheint, kann aber nicht ein­fach durch die Auf­tei­lung anhand der Arbeits­hil­fe des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums ersetzt wer­den.

Die Arbeits­hil­fe gewähr­leis­tet näm­lich nach Über­zeu­gung des Bun­des­fi­nanz­hofs die von der Recht­spre­chung gefor­der­te Auf­tei­lung nach den rea­len Ver­kehrs­wer­ten nicht, weil sie allein auf das ver­ein­fach­te Sach­wert­ver­fah­ren abstellt und kei­nen Orts- oder Regio­na­li­sie­rungs­fak­tor bei der Ermitt­lung des Gebäu­de­werts berück­sich­tigt. Das führt in Groß­städ­ten mit hohen Boden­richt­wer­ten sowie bei hoch­wer­ti­gen Immo­bi­li­en oder sanier­ten Alt­bau­ten zu einem unver­hält­nis­mä­ßig hohen Anteil des Grund und Bodens am Kauf­preis. Bis das Minis­te­ri­um sei­ne Arbeits­hil­fe über­ar­bei­tet hat, soll­ten Steu­er­ver­an­la­gun­gen daher per Ein­spruch offen gehal­ten wer­den.