Umsatzsteuerliche Konsequenzen aus dem Brexit

Mit dem Ablauf der Übergangsfrist ändert sich zum Jahreswechsel auch der umsatzsteuerliche Status des Vereinigten Königreichs, was Folgen für den Dienstleistungs- und Warenverkehr hat.

Am 31. Janu­ar 2020 ist das Ver­ei­nig­te König­reich aus der Euro­päi­schen Uni­on aus­ge­tre­ten. Zum 31. Dezem­ber 2020 endet auch der Über­gangs­zeit­raum, in dem das Mehr­wert­steu­er­recht der EU für das Ver­ei­nig­te König­reich wei­ter­hin Anwen­dung fin­det. Die Finanz­ver­wal­tung hat nun dazu Stel­lung genom­men, wel­che umsatz­steu­er­li­chen Kon­se­quen­zen sich aus dem Ablauf des Über­gangs­zeit­raums erge­ben.

  • Umsatz­steu­er­li­cher Sta­tus: Grund­sätz­lich ist das Ver­ei­nig­te König­reich für umsatz­steu­er­recht­li­che Zwe­cke nach dem 31. Dezem­ber 2020 als Dritt­lands­ge­biet anzu­se­hen. Eine Aus­nah­me gilt für Nord­ir­land, für das ein beson­de­rer Sta­tus ver­ein­bart wur­de. Wäh­rend Groß­bri­tan­ni­en grund­sätz­lich als Dritt­lands­ge­biet gilt, wird Nord­ir­land für die Umsatz­be­steue­rung des Waren­ver­kehrs wei­ter­hin als zum Gemein­schafts­ge­biet gehö­rig behan­delt. Für Dienst­leis­tun­gen gel­ten also sowohl Groß­bri­tan­ni­en als auch Nord­ir­land als Dritt­lands­ge­biet. Nord­iri­sche UStId-Num­mern erhal­ten das Prä­fix “XI”. Sol­che UStId-Num­mern gel­ten als von einem ande­ren Mit­glied­staat erteilt.

  • Lie­fe­run­gen am Jah­res­wech­sel: Nach dem 31. Dezem­ber 2020 unter­liegt der Waren­ver­kehr mit Groß­bri­tan­ni­en zoll­recht­li­chen Förm­lich­kei­ten. Der Waren­ver­kehr zwi­schen der EU und Nord­ir­land ist davon nicht betrof­fen. Das Aus­tritts­ab­kom­men ent­hält jedoch eine Über­gangs­re­ge­lung für Waren­be­we­gun­gen zwi­schen einem Mit­glieds­staat und Groß­bri­tan­ni­en, die vor dem 1. Janu­ar 2021 begin­nen und nach dem 31. Dezem­ber 2020 enden. Auf sol­che Umsät­ze sind die Rege­lun­gen für die Besteue­rung des inner­ge­mein­schaft­li­chen Waren­ver­kehrs anzu­wen­den und eine USt­IdNr. für im Ver­ei­nig­ten König­reich ansäs­si­ge Unter­neh­mer (Län­der­prä­fix “GB”) zu ver­wen­den.

  • Dau­er­leis­tun­gen: Der Bre­x­it hat Aus­wir­kun­gen auf Dau­er­leis­tun­gen, deren Erbrin­gung sich über den Jah­res­wech­sel hin­weg erstreckt. Dabei gibt es jedoch kei­nen Unter­schied zwi­schen Groß­bri­tan­ni­en und Nord­ir­land. Für die umsatz­steu­er­recht­li­che Behand­lung ist der Zeit­punkt der Aus­füh­rung der Leis­tung maß­geb­lich. Bei zeit­lich begrenz­ten Dau­er­leis­tun­gen ist die Leis­tung mit Been­di­gung des ent­spre­chen­den Rechts­ver­hält­nis­ses aus­ge­führt. Beginnt die Erbrin­gung einer Leis­tung daher vor dem 1. Janu­ar 2021 und endet nach dem 31. Dezem­ber 2020, sind die Ver­hält­nis­se im Zeit­punkt der Been­di­gung für die Beur­tei­lung der gesam­ten Leis­tung maß­geb­lich. Dies gilt für Teil­leis­tun­gen ent­spre­chend.

  • Mini-One-Stop-Shop: Umsät­ze, die vor dem 1. Janu­ar 2021 an pri­va­te Kun­den im Ver­ei­nig­ten König­reich erbracht wer­den, kön­nen in der Steu­er­erklä­rung für das ent­spre­chen­de Quar­tal gegen­über dem Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern (BZSt) erklärt wer­den. Die Steu­er­erklä­run­gen für Zeit­räu­me bis ein­schließ­lich des 4. Quar­tals 2020 müs­sen jedoch bis zum 20. Janu­ar 2021 beim BZSt ein­ge­hen, um eine Erklä­rung der Umsät­ze im Rah­men des Mini-One-Stop-Shop-Ver­fah­rens zu bewir­ken. Für Erklä­run­gen, die nicht recht­zei­tig an das BZSt über­mit­telt wur­den, sowie für ab 2021 an pri­va­te Kun­den im Ver­ei­nig­ten König­reich erbrach­te Leis­tun­gen kann das Mini-One-Stop-Shop-Ver­fah­ren nicht mehr genutzt wer­den. Die­se Umsät­ze müs­sen im Ein­klang mit den Steu­er­ge­set­zen des Ver­ei­nig­ten König­reichs behan­delt wer­den. Berich­ti­gun­gen von Steu­er­klä­run­gen für Besteue­rungs­zeit­räu­me bis ein­schließ­lich des 4. Quar­tals 2020 kön­nen bis spä­tes­tens Ende 2021 über­mit­telt wer­den, vor­aus­ge­setzt, dass sich die Berich­ti­gung auf eine Erklä­rung bezieht, die bis spä­tes­tens 20. Janu­ar 2021 über­mit­telt wur­de.

  • Bestä­ti­gungs­ver­fah­ren: Nach dem 31. Dezem­ber 2020 wird eine Prü­fung von UStId-Num­mern für Unter­neh­mer aus dem Ver­ei­nig­ten König­reich (Prä­fix “GB”) nicht mehr mög­lich sein. Bestä­ti­gungs­an­fra­gen für die betref­fen­den Unter­neh­mer soll­ten daher noch vor dem 1. Janu­ar 2021 durch­ge­führt wer­den. Ab dem 1. Janu­ar 2021 kön­nen dafür UStId-Num­mern für Nord­ir­land (Prä­fix “XI”) geprüft wer­den.

  • Vor­steu­er-Ver­gü­tung: Abwei­chend von den übli­chen Regeln für Vor­steu­er-Ver­gü­tungs­an­trä­ge sind Anträ­ge auf Erstat­tung von Mehr­wert­steu­er, die vor dem 1. Janu­ar 2021 von einem im Ver­ei­nig­ten König­reich ansäs­si­gen Unter­neh­mer im Inland oder von einem im Inland ansäs­si­gen Unter­neh­mer im Ver­ei­nig­ten König­reich gezahlt wur­de, bis zum 31. März 2021 zu stel­len.

  • Anwen­dungs­er­lass: Not­wen­di­ge Ände­run­gen im Umsatz­steu­er-Anwen­dungs­er­lass erfol­gen spä­ter. Soweit ein­zel­ne Rege­lun­gen des Anwen­dungs­er­las­ses den hier zusam­men­ge­fass­ten Regeln wider­spre­chen, sind sie auf nach dem 31. Dezem­ber 2020 aus­ge­führ­te Umsät­ze nicht mehr anzu­wen­den.