Beitragsbemessungsgrenzen 2021

Zum Jahreswechsel steigen die Rechengrößen und Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung um durchschnittlich rund 3 %.

Zum 1. Janu­ar 2021 wer­den die Bei­trags­be­mes­sungs­gren­zen der Sozi­al­ver­si­che­rung und ande­re Sozi­al­ver­si­che­rungs­wer­te wie­der wie jedes Jahr an die Lohn­ent­wick­lung im vor­an­ge­gan­ge­nen Jahr ange­passt. Die neu­en Eck­wer­te basie­ren auf einer durch­schnitt­li­chen Lohn­stei­ge­rung von 2,94 %, wobei Ost­deutsch­land erneut eine etwas stär­ke­re Anhe­bung erfährt als West­deutsch­land.

  • Die Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze in der Ren­ten- und Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung steigt im Wes­ten um 2.400 Euro auf 85.200 Euro (7.100 Euro mtl.). Im Osten steigt sie um 3.000 Euro auf dann 80.400 Euro (6.700 Euro mtl.).

  • In der knapp­schaft­li­chen Ver­si­che­rung steigt die Gren­ze im Wes­ten um 3.000 Euro auf dann 104.400 Euro (8.700 Euro mtl.). Im Osten beträgt die Erhö­hung 4.200 Euro auf nun 99.000 Euro (8.250 Euro mtl.).

  • In der Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung ist die Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze bun­des­weit ein­heit­lich fest­ge­legt und erhöht sich um 1.800 Euro auf jetzt 58.050 Euro (4.837,50 Euro mtl.). Die Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­ze liegt aller­dings 6.300 Euro höher bei 64.350 Euro im Jahr (5.362,50 Euro mtl.).

  • Die Bezugs­grö­ße, die zum Bei­spiel für die Min­dest­bei­trags­be­mes­sungs­grund­la­ge für frei­wil­li­ge Mit­glie­der in der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung rele­vant ist, erhöht sich im Wes­ten um 1.260 Euro auf 39.480 Euro im Jahr (3.290 Euro mtl.). Im Osten steigt sie eben­falls um 1.260 Euro auf 37.380 Euro im Jahr (3.115 Euro mtl.).