Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020

Kurz vor dem Jahresende wurde das umfangreichste Steueränderungsgesetz des Jahres verabschiedet.

Jedes Jahr gibt es zumin­dest ein Steu­er­än­de­rungs­ge­setz, das als “Jah­res­steu­er­ge­setz” vie­le Ände­run­gen in den ver­schie­dens­ten Berei­chen des Steu­er­rechts bün­delt. Frü­her durf­ten die­se Ände­rungs­ge­set­ze auch offi­zi­ell den Namen “Jah­res­steu­er­ge­setz” tra­gen, doch in den letz­ten Jah­ren gab es nur noch inof­fi­zi­el­le Jah­res­steu­er­ge­set­ze. Anders in die­sem Jahr: Bis zuletzt haben die Regie­rung und der Bun­des­tag am Gesetz geschraubt, sodass für Krea­ti­vi­tät beim Namen wohl kei­ne Zeit mehr blieb.

Das Jah­res­steu­er­ge­setz 2020 bringt eini­ge wesent­li­chen Ände­run­gen und not­wen­di­ge Anpas­sun­gen an EU-Recht und die Recht­spre­chung des Euro­päi­schen Gerichts­hofs sowie Reak­tio­nen auf Urtei­le des Bun­des­fi­nanz­hofs. Dane­ben ent­hält das Gesetz den unver­meid­li­chen tech­ni­schen Rege­lungs­be­darf im Steu­er­recht. Dazu gehö­ren Ver­fah­rens- und Zustän­dig­keits­fra­gen, Anpas­sun­gen auf­grund von vor­an­ge­gan­ge­nen Geset­zes­än­de­run­gen sowie Feh­ler­kor­rek­tu­ren. Kurz vor dem Jah­res­wech­sel haben Bun­des­tag und Bun­des­rat das Jah­res­steu­er­ge­setz 2020 nun nicht nur ver­ab­schie­det, son­dern auch gegen­über den ers­ten Ent­wür­fen zahl­rei­che Ände­run­gen und Ergän­zun­gen vor­ge­nom­men. Hier ist ein ers­ter Über­blick über die wich­tigs­ten Ände­run­gen im fina­len Gesetz. Im nächs­ten Jahr folgt dann eine aus­führ­li­che­re Vor­stel­lung der Ände­run­gen.

  • Home-Office-Pau­scha­le: Für die Arbeit zu Hau­se kann eine Pau­scha­le von 5 Euro pro Tag gel­tend gemacht wer­den. Gewährt wird die Pau­scha­le nur für Tage, an denen die Arbeit aus­schließ­lich zu Hau­se aus­ge­übt wird. Sie ist auf einen Höchst­be­trag von 600 Euro im Jahr begrenzt und gilt nur für die Jah­re 2020 und 2021.

  • Lohn­zu­satz­leis­tun­gen: Vor einem Jahr hat­te der Bun­des­fi­nanz­hof sei­ne Recht­spre­chung zu steu­er­frei­en oder pau­schal besteu­er­ten Lohn­zu­satz­leis­tun­gen geän­dert und sah die Vor­aus­set­zung “zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn” auch bei Gehalts­ver­zicht und -umwand­lung als erfüllt an. Die­ses Urteil hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um umge­hend mit einem Nicht­an­wen­dungs­er­lass belegt. Nun wer­den die im Nicht­an­wen­dungs­er­lass auf­ge­führ­ten vier Bedin­gun­gen für die Zusätz­lich­keits­vor­aus­set­zung auch gesetz­lich fest­ge­schrie­ben.

  • Coro­na-Bonus­zah­lun­gen: Die Steu­er­be­frei­ung für Bonus­zah­lun­gen an Arbeit­neh­mer bis zu 1.500 Euro war bis­her bis Ende 2020 befris­tet, wur­de nun aber bis Ende Juni 2021 ver­län­gert. Die Frist­ver­län­ge­rung führt aber nicht dazu, dass im ers­ten Halb­jahr 2021 noch­mals eine Bonus­zah­lung bis zu 1.500 Euro steu­er­frei bezahlt wer­den kann.

  • Kurz­ar­bei­ter­geld-Zuschuss: Auch die Steu­er­be­frei­ung von Arbeit­ge­ber­zu­schüs­sen zum Kurz­ar­bei­ter­geld wird ver­län­gert, in die­sem Fall jedoch gleich um ein Jahr, also bis zum 31. Dezem­ber 2021.

  • Sach­be­zugs­gren­ze: Die Gren­ze für steu­er­freie Sach­be­zü­ge wird von 44 auf 50 Euro im Monat erhöht. Die Erhö­hung gilt ab 2022. Für Sach­be­zugs­kar­ten soll es eine Klar­stel­lung durch eine Ver­wal­tungs­an­wei­sung geben.

  • Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag (IAB): Ein IAB ermög­licht die Vor­ver­la­ge­rung von Abschrei­bungs­po­ten­ti­al in die Zeit vor Anschaf­fung oder Her­stel­lung begüns­tig­ter Wirt­schafts­gü­ter. Die Vor­ga­ben für den IAB wer­den nun in vie­len Details geän­dert. Bis­her waren nur Wirt­schafts­gü­ter begüns­tigt, die im Jahr der Inves­ti­ti­on und im Fol­ge­jahr zu min­des­tens 90 % im Betrieb genutzt wer­den. Um die Nut­zungs­mög­lich­kei­ten für begüns­tig­te Wirt­schafts­gü­ter zu fle­xi­bi­li­sie­ren, sind künf­tig auch ver­mie­te­te Wirt­schafts­gü­ter begüns­tigt, und zwar unab­hän­gig von der Dau­er der jewei­li­gen Ver­mie­tung. Dane­ben wer­den die begüns­tig­ten Inves­ti­ti­ons­kos­ten von 40 auf 50 % ange­ho­ben. Auch die bis­her bei den ein­zel­nen Ein­kunfts­ar­ten unter­schied­li­chen Betriebs­grö­ßen­merk­ma­le, die nicht über­schrit­ten wer­den dür­fen, wer­den ver­ein­heit­licht, denn künf­tig gilt für alle Ein­kunfts­ar­ten eine Gewinn­gren­ze von 150.000 Euro. Schließ­lich wer­den noch zwei unge­woll­te Gestal­tun­gen gesetz­lich aus­ge­he­belt. Damit IABs nicht mehr nach­träg­lich zur Kom­pen­sa­ti­on des Mehr­ergeb­nis­ses einer Betriebs­prü­fung gel­tend gemacht wer­den kön­nen, setzt die nach­träg­li­che Gel­tend­ma­chung eines IABs künf­tig vor­aus, dass die Inves­ti­ti­on zum Zeit­punkt der Gel­tend­ma­chung noch nicht erfolgt ist. Außer­dem müs­sen bei Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten künf­tig der Abzug des IABs und die spä­te­re Akti­vie­rung des Wirt­schafts­guts ein­heit­lich ent­we­der im Gesamt­hands­ver­mö­gen oder im Son­der­be­triebs­ver­mö­gen eines Gesell­schaf­ters erfol­gen.

  • Ver­bil­lig­te Ver­mie­tung: Bis­her ist bei der ver­bil­lig­ten Ver­mie­tung einer Woh­nung eine Auf­tei­lung vor­ge­se­hen, wenn die Mie­te weni­ger als 66 % der orts­üb­li­chen Mie­te beträgt. Nur die auf den ent­gelt­lich ver­mie­te­ten Teil ent­fal­len­den antei­li­gen Wer­bungs­kos­ten sind steu­er­lich abzieh­bar. Die­se Gren­ze wird nun von 66 % auf 50 % der orts­üb­li­chen Mie­te her­ab­ge­setzt. Die Voll­ent­gelt­lich­keits­gren­ze, ab der die Ein­künf­te­er­zie­lungs­ab­sicht von Geset­zes wegen ver­mu­tet wird, bleibt jedoch unver­än­dert bei 66 % der orts­üb­li­chen Mie­te. Beträgt die Mie­te daher min­des­tens 50 %, aber weni­ger als 66 % der Ver­gleichs­mie­te, ist eine Total­über­schuss­pro­gno­se not­wen­dig, weil sonst wei­ter­hin nur ein antei­li­ger Wer­bungs­kos­ten­ab­zug mög­lich ist.

  • Übungs­lei­ter­frei­be­trag: Seit 2013 sind der Übungs­lei­ter­frei­be­trag und die Ehren­amts­pau­scha­le unver­än­dert. Bei­de wer­den daher ab 2021 deut­lich ange­ho­ben. Der Übungs­lei­ter­frei­be­trag wird von 2.400 auf 3.000 Euro erhöht, die Ehren­amts­pau­scha­le steigt von 720 auf 840 Euro.

  • Spen­den: Bis zu einem Betrag von 300 Euro statt bis­her 200 Euro wird ein ver­ein­fach­ter Spen­den­nach­weis ermög­licht. Außer­dem wer­den in den Zweck­ka­ta­log für gemein­nüt­zi­ge Orga­ni­sa­tio­nen die Zwe­cke Kli­ma­schutz, Frei­funk und Orts­ver­schö­ne­rung auf­ge­nom­men.

  • Ver­sor­gungs­leis­tun­gen: Für den Son­der­aus­ga­ben­ab­zug lebens­lan­ger und wie­der­keh­ren­der Ver­sor­gungs­leis­tun­gen ist ab 2021 die Anga­be der Steu­er­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer des Emp­fän­gers zwin­gen­de Vor­aus­set­zung.

  • Allein­er­zie­hen­de: Der im Coro­na-Kon­junk­tur­pa­ket auf 4.008 Euro erhöh­te Ent­las­tungs­be­trag für Allein­er­zie­hen­de war bis­her befris­tet. Die Befris­tung wird auf­ge­ho­ben, sodass die Erhö­hung auch ab 2022 fort­gilt.

  • Mehr­wert­steu­er-Digi­tal­pa­ket: Ab 2021 erfolgt die Umset­zung der zwei­ten Stu­fe des Mehr­wert­steu­er-Digi­tal­pa­kets der EU. Dazu wird u.a. das bis­he­ri­ge beson­de­re Besteue­rungs­ver­fah­ren für in der EU ansäs­si­ge Unter­neh­mer (sog. Mini-One-Stop-Shop) auf Lie­fe­run­gen inner­halb eines Mit­glied­staa­tes über eine elek­tro­ni­sche Schnitt­stel­le, inner­ge­mein­schaft­li­che Fern­ver­käu­fe und alle am Ort des Ver­brauchs aus­ge­führ­ten Dienst­leis­tun­gen an Nicht­un­ter­neh­mer mit Sitz oder Wohn­sitz in der EU aus­ge­dehnt (sog. One-Stop-Shop). Für den Ver­sand­han­del von Gegen­stän­den mit einem Wert bis 150 Euro aus einem Dritt­land wird ein neu­er Import-One-Stop-Shop (IOSS) ein­ge­führt. Unter­neh­mern, die die Lie­fe­rung eines Gegen­stands, des­sen Beför­de­rung oder Ver­sen­dung im EU-Gebiet beginnt und endet, durch die Nut­zung einer elek­tro­ni­schen Schnitt­stel­le unter­stüt­zen, wird es zur Ver­rin­ge­rung von Ver­wal­tungs­auf­wand erlaubt, das One-Stop-Shop-Ver­fah­ren in Anspruch zu neh­men, um Mehr­wert­steu­er auf inlän­di­sche Lie­fe­run­gen, bei denen die Beför­de­rung oder Ver­sen­dung der gelie­fer­ten Gegen­stän­de im sel­ben Mit­glied­staat beginnt und endet, anzu­mel­den und zu ent­rich­ten. Unter­neh­mer, die ab dem 1. Janu­ar 2021 an einem der neu­en Ver­fah­ren teil­neh­men wol­len, kön­nen dies ab dem 1. Okto­ber 2020 anzei­gen.

  • Rech­nungs­be­rich­ti­gung: Nach­dem der Euro­päi­sche Gerichts­hof und der Bun­des­fi­nanz­hof ent­schie­den haben, dass eine Rech­nungs­be­rich­ti­gung auch rück­wir­kend mög­lich ist, wird nun gesetz­lich klar­ge­stellt, dass die Berich­ti­gung einer Rech­nung kein rück­wir­ken­des Ereig­nis im Sin­ne der Abga­ben­ord­nung ist und damit kei­ne zeit­lich unbe­grenz­te Ände­rungs­mög­lich­keit eines Steu­er­be­schei­des zur Fol­ge hat. An der Rück­wir­kung der Rech­nungs­be­rich­ti­gung für den Vor­steu­er­ab­zug ändert das jedoch nichts.

  • Ver­lust­ver­rech­nung bei Kapi­tal­erträ­gen: Die Ver­rech­nungs­be­schrän­kung für Ver­lus­te aus Ter­min­ge­schäf­ten wird auf 20.000 Euro ver­dop­pelt. Nicht ver­rech­ne­te Ver­lus­te könn­ten auf Fol­ge­jah­re vor­ge­tra­gen wer­den und jeweils bis zu 20.000 Euro mit Gewin­nen aus Ter­min­ge­schäf­ten und Still­hal­ter­prä­mi­en ver­rech­net wer­den. Ver­lus­te aus der Aus­bu­chung wert­lo­ser Wirt­schafts­gü­ter oder der Unein­bring­lich­keit einer Kapi­tal­for­de­rung kön­nen mit Ein­künf­ten aus Kapi­tal­ver­mö­gen bis zur Höhe von 20.000 Euro im Jahr aus­ge­gli­chen wer­den. Die Anhe­bung der Beschrän­kung gilt rück­wir­kend für Ver­lus­te, die nach dem 31. Dezem­ber 2019 ent­ste­hen. Auch hier ist die Über­tra­gung nicht ver­rech­ne­ter Ver­lus­te auf die Fol­ge­jah­re mög­lich.