Verlängerung der steuerlichen Maß­nah­men aufgrund der Corona-Krise

Für die unmittelbar von der Corona-Krise betroffenen Steuerzahler wird die Finanzverwaltung auch im neuen Jahr noch Stundung, Vollstreckungsaufschub und Anpassung von Vorauszahlungen gewähren.

Durch die Coro­na-Pan­de­mie ent­ste­hen wei­ter­hin beträcht­li­che wirt­schaft­li­che Schä­den. Die Finanz­ver­wal­tung hat daher unit­tel­bar vor Weih­nach­ten ver­schie­de­ne Erleich­te­run­gen und Bil­lig­keits­maß­nah­men ver­län­gert, die sonst zum Jah­res­en­de aus­ge­lau­fen wären. Im Ein­zel­nen betrifft das fol­gen­de Maß­nah­men:

  • Stun­dung: Die nach­weis­lich unmit­tel­bar und nicht uner­heb­lich nega­tiv wirt­schaft­lich betrof­fe­nen Steu­er­zah­ler kön­nen bis zum 31. März 2021 unter Dar­le­gung ihrer Ver­hält­nis­se Anträ­ge auf Stun­dung der bis zum 31. März 2021 fäl­li­gen Steu­ern stel­len. Die Stun­dun­gen wer­den längs­tens bis zum 30. Juni 2021 gewährt. Über den 30. Juni 2021 hin­aus wer­den Anschluss­stun­dun­gen für die bis zum 31. März 2021 fäl­li­gen Steu­ern im Zusam­men­hang mit einer ange­mes­se­nen, längs­tens bis zum 31. Dezem­ber 2021 dau­ern­den Raten­zah­lungs­ver­ein­ba­rung gewährt. Bei der Nach­prü­fung der Vor­aus­set­zun­gen stellt das Finanz­amt kei­ne stren­gen Anfor­de­run­gen und lehnt die Anträ­ge nicht des­halb ab, weil die ent­stan­de­nen Schä­den wert­mä­ßig nicht im Ein­zel­nen nach­ge­wie­sen wer­den kön­nen. Auf die Erhe­bung von Stun­dungs­zin­sen ver­zich­tet das Finanz­amt in die­sen Fäl­len eben­falls.

  • Voll­stre­ckungs­auf­schub: Wird dem Finanz­amt bis zum 31. März 2021 auf­grund einer Mit­tei­lung des Steu­er­zah­lers bekannt, dass der Steu­er­zah­ler nach­weis­lich unmit­tel­bar und nicht uner­heb­lich nega­tiv wirt­schaft­lich betrof­fen ist, soll bis zum 30. Juni 2021 von Voll­stre­ckungs­maß­nah­men bei bis zum 31. März 2021 fäl­lig gewor­de­nen Steu­ern abge­se­hen wer­den. In die­sen Fäl­len erlässt das Finanz­amt auch die im Zeit­raum vom 1. Janu­ar 2021 bis zum 30. Juni 2021 ent­stan­de­nen Säum­nis­zu­schlä­ge. Bei Ver­ein­ba­rung einer ange­mes­se­nen Raten­zah­lung ist eine Ver­län­ge­rung des Voll­stre­ckungs­auf­schubs für die bis zum 31. März 2021 fäl­li­gen Steu­ern längs­tens bis zum 31. Dezem­ber 2021 ein­schließ­lich des Erlas­ses der bis dahin inso­weit ent­stan­de­nen Säum­nis­zu­schlä­ge mög­lich.

  • Anpas­sung von Vor­aus­zah­lun­gen: Die nach­weis­lich unmit­tel­bar und nicht uner­heb­lich nega­tiv wirt­schaft­lich betrof­fe­nen Steu­er­pflich­ti­gen kön­nen bis zum 31. Dezem­ber 2021 unter Dar­le­gung ihrer Ver­hält­nis­se Anträ­ge auf Anpas­sung der Vor­aus­zah­lun­gen auf die Ein­kom­men- und Kör­per­schaft­steu­er 2021 stel­len. Bei der Nach­prü­fung der Vor­aus­set­zun­gen sol­len die Finanz­äm­ter kei­ne stren­gen Anfor­de­run­gen stel­len.

  • Ande­re Fäl­le: Für Anträ­ge auf (Anschluss-)Stundung oder Voll­stre­ckungs­auf­schub sowie auf Anpas­sung von Vor­aus­zah­lun­gen außer­halb der benann­ten Zeit­räu­me oder bei nicht unmit­tel­bar und erheb­lich betrof­fe­nen Steu­er­zah­lern gel­ten die all­ge­mei­nen Grund­sät­ze und Nach­weis­pflich­ten. Dies gilt auch für Raten­zah­lungs­ver­ein­ba­run­gen über den 31. Dezem­ber 2021 hin­aus.

Ins­ge­samt haben die Finanz­äm­ter den Unter­neh­men im ver­gan­ge­nen Jahr auf­grund der Coro­na-Kri­se 22,47 Mrd. Euro Steu­ern gestun­det. Das ergibt sich aus der Ant­wort der Bun­des­re­gie­rung auf eine Klei­ne Anfra­ge aus dem Bun­des­tag. Ob die Maß­nah­men auf­grund des lan­gen Lock­downs noch­mals ver­län­gert wer­den, ist offen.