Vermietungsobjekt als erste Tätigkeitsstätte

Bei häufigem Besuch der vermieteten Immobilie wird diese zur ersten Tätigkeitsstätte, womit für die Fahrtkosten nur die Entfernungspauschale ansetzbar ist.

Immo­bi­li­en­be­sit­zer, für die die ver­mie­te­te Immo­bi­lie eine ers­te Tätig­keits­stät­te im Sin­ne des Steu­er­rechts ist, kön­nen für die Fahr­ten zum Ver­mie­tungs­ob­jekt statt einer Kilo­me­ter­pau­scha­le nur die Ent­fer­nungs­pau­scha­le gel­tend machen. Die Rege­lun­gen zur Ent­fer­nungs­pau­scha­le gel­ten näm­lich auch bei den Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung. Weil es für Ver­mie­ter aber kei­nen Arbeit­ge­ber gibt, der die ers­te Tätig­keits­stät­te fest­le­gen könn­te, hat sich das Finanz­ge­richt Köln an quan­ti­ta­ti­ven Ele­men­ten ori­en­tiert und ent­schie­den, dass die ers­te Tätig­keits­stät­te eines Ver­mie­ters der Ort ist, an dem er min­des­tens 1/3 der für die­ses Objekt erbrach­ten Tätig­kei­ten aus­übt. Ein Ver­mie­ter, der sei­ne Immo­bi­lie also regel­mä­ßig für Haus­meis­ter­tä­tig­kei­ten oder aus ande­ren Grün­den auf­sucht, kann schnell die­se Gren­ze errei­chen und muss dann deut­li­che Abstri­che bei den ansetz­ba­ren Fahrt­kos­ten in Kauf neh­men.