Nachbesserungen bei der Überbrückungshilfe III

Die Bundesregierung hat im Januar zahlreiche Verbesserungen für die Überbrückungshilfe III beschlossen, die dadurch noch mehr Betrieben offensteht und in vielen Fällen höher ausfällt.

Mit­te Janu­ar haben Bund und Län­der Ver­bes­se­run­gen für die Über­brü­ckungs­hil­fe III ver­ein­bart. Durch die Anpas­sun­gen wird die Über­brü­ckungs­hil­fe III und deren Bean­tra­gung deut­lich ein­fa­cher, die För­de­rung wird groß­zü­gi­ger und steht einem grö­ße­ren Kreis an Unter­neh­men zur Ver­fü­gung. Außer­dem wird die Neu­start­hil­fe für Selbst­stän­di­ge ver­bes­sert und die beson­de­ren Her­aus­for­de­run­gen des Ein­zel­han­dels wer­den berück­sich­tigt. Hier ist eine Zusam­men­fas­sung der wich­tigs­ten Ände­run­gen:

  • Antrags­be­rech­ti­gung: Antrags­be­rech­tigt sind nun Unter­neh­men, die in einem Monat einen Umsatz­ein­bruch von min­des­tens 30 % im Ver­gleich zum Refe­renz­mo­nat im Jahr 2019 erlit­ten haben. Sie kön­nen die Über­brü­ckungs­hil­fe III für den betref­fen­den Monat bean­tra­gen. Ein dar­über­hin­aus­ge­hen­der Nach­weis ent­fällt. Außer­dem steht die Über­brü­ckungs­hil­fe III nun Unter­neh­men mit einem Jah­res­um­satz von bis zu 750 Mio. Euro in Deutsch­land offen. Damit erhal­ten nun auch grö­ße­re mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men Zugang.

  • För­der­zeit­raum: Der För­der­zeit­raum umfasst jetzt gene­rell den Novem­ber 2020 bis Juni 2021. Eine Dop­pel­för­de­rung ist aller­dings aus­ge­schlos­sen. Daher sind Unter­neh­men, die Novem­ber- bzw. Dezem­ber­hil­fe erhal­ten haben, für die­se bei­den Mona­te nicht antrags­be­rech­tigt, Leis­tun­gen nach der Über­brü­ckungs­hil­fe II für die­se Mona­te wer­den ange­rech­net.

  • För­der­hö­he: Die monat­li­chen Höchst­be­trä­ge wer­den deut­lich erhöht und ver­ein­heit­licht. Unter­neh­men kön­nen bis zu 1,5 Mio. Euro Über­brü­ckungs­hil­fe pro Monat erhal­ten (statt 200.000 bzw. 500.000 Euro). Aller­dings gel­ten die Ober­gren­zen des euro­päi­schen Bei­hil­fe­rechts. Die Antrag­stel­ler kön­nen aller­dings wäh­len, nach wel­cher bei­hil­fe­recht­li­chen Rege­lung sie die Über­brü­ckungs­hil­fe III bean­tra­gen.

  • Abschlags­zah­lun­gen: Der Höchst­be­trag der Abschlags­zah­lun­gen wird auf 100.000 Euro ange­ho­ben, um Unter­neh­men schnell und effek­tiv hel­fen zu kön­nen. Ers­te Abschlags­zah­lun­gen sind im Febru­ar zu erwar­ten, die regu­lä­re Aus­zah­lung ist für März geplant.

  • Neu­start­hil­fe: Solo­selbst­stän­di­ge kön­nen im Rah­men der Über­brü­ckungs­hil­fe III statt einer Ein­zel­er­stat­tung von Fix­kos­ten eine ein­ma­li­ge Betriebs­kos­ten­pau­scha­le anset­zen. Die Bedin­gun­gen die­ser ein­ma­li­gen Betriebs­kos­ten­pau­scha­le wer­den deut­lich ver­bes­sert. Sie wird auf 50 % des Refe­renz­um­sat­zes ver­dop­pelt und die maxi­ma­le Höhe wur­de auf 7.500 Euro ange­ho­ben (bis­her 5.000 Euro). Der Refe­renz­um­satz beträgt im Regel­fall 50 % des Gesamt­um­sat­zes 2019. Damit beträgt die Betriebs­kos­ten­pau­scha­le nor­ma­ler­wei­se 25 % des Jah­res­um­sat­zes 2019. Für Antrag­stel­ler, die ihre selbst­stän­di­ge Tätig­keit erst ab dem 1. Janu­ar 2019 auf­ge­nom­men haben, gel­ten beson­de­re Regeln.

  • För­der­fä­hi­ge Kos­ten: Zusätz­lich zu den Umbau­kos­ten für Hygie­ne­maß­nah­men wer­den Inves­ti­tio­nen in Digi­ta­li­sie­rung (z.B. Auf­bau oder Erwei­te­rung eines Online-Shops, Ein­tritts­kos­ten bei gro­ßen Platt­for­men) bei den Fix­kos­ten berück­sich­tigt. Für bei­de Berei­che wer­den nun­mehr auch Kos­ten berück­sich­tigt, die außer­halb des För­der­zeit­raums ent­stan­den sind. Kon­kret wer­den ent­spre­chend ange­mes­se­ne Kos­ten bis zu 20.000 Euro pro Monat erstat­tet, die im Zeit­raum März 2020 bis Juni 2021 ange­fal­len sind.

  • Ver­derb­li­che und Sai­son­wa­re: Ein­zel­händ­ler sol­len nicht auf den Kos­ten für Sai­son­wa­re sit­zen­blei­ben, die auf­grund der ange­ord­ne­ten Geschäfts­schlie­ßung nicht mehr oder nur mit erheb­li­chen Wert­ver­lus­ten ver­kauft wer­den konn­te. Für ver­derb­li­che Ware und für Sai­son­wa­re der Win­ter­sai­son 2020/2021 wird daher eine Son­der­re­ge­lung für Ein­zel­händ­ler ein­ge­führt, nach der Waren­ab­schrei­bun­gen auf das Umlauf­ver­mö­gen zu 100 % als Fix­kos­ten berück­sich­tigt wer­den kön­nen. Das betrifft zum Bei­spiel Weih­nachts­ar­ti­kel, Feu­er­werks­kör­per und Win­ter­klei­dung. Es betrifft aber auch ver­derb­li­che Ware, die unbrauch­bar wird, wenn sie nicht ver­kauft wer­den konn­te. Miss­brauch soll so weit wie mög­lich aus­ge­schlos­sen und eine effek­ti­ve Kon­trol­le gewähr­leis­tet wer­den. Vor­aus­set­zung ist daher, dass Unter­neh­men im Jahr 2019 aus ihrer regu­lä­ren Geschäfts­tä­tig­keit einen Gewinn und im Jahr 2020 einen Ver­lust erwirt­schaf­tet haben und direkt von Schlie­ßungs­an­ord­nun­gen betrof­fen sind. Außer­dem müs­sen die Betrie­be Doku­men­ta­ti­ons- und Nach­weis­pflich­ten für den jewei­li­gen Ver­bleib bzw. die Wert­ent­wick­lung der Waren erfül­len.

  • Pyro­tech­nik: Für die Pyro­tech­nik­in­dus­trie, die sehr stark unter dem Aus­fall des Sil­ves­ter­feu­er­werks gelit­ten hat, gilt eine bran­chen­spe­zi­fi­sche Rege­lung. Hier kann eine För­de­rung für die Mona­te März bis Dezem­ber 2020 bean­tragt wer­den. Zusätz­lich kön­nen Lager- und Trans­port­kos­ten für den Zeit­raum Dezem­ber 2020 bis Juni 2021 ange­setzt wer­den.

  • Rei­se­bran­che: Durch eine umfas­sen­de Berück­sich­ti­gung der Kos­ten und Umsatz­aus­fäl­le durch Absa­gen und Stor­nie­run­gen wird die Bran­chen­be­las­tung deut­lich abge­fe­dert. Die bis­her vor­ge­se­he­nen Rege­lun­gen wur­den nun­mehr ergänzt. So wer­den exter­ne Vor­be­rei­tungs- und Aus­fall­kos­ten um eine 50-pro­zen­ti­ge Pau­scha­le für inter­ne Kos­ten erhöht und auch bei den Fix­kos­ten berück­sich­tigt.