Änderungen im Spenden- und Gemeinnützigkeitsrecht 2021

Die größte Reform im steuerlichen Spenden — und Gemeinnützigkeitsrecht bringt fast durchweg Verbesserungen für Steuerzahler und gemeinnützige Organisationen.

Seit 2013 sind der Übungs­lei­ter­frei­be­trag und die Ehren­amts­pau­scha­le unver­än­dert. Mit dem Jah­res­steu­er­ge­setz 2020 wer­den nicht nur die­se ange­passt, son­dern auch vie­le wei­te­re Details im steu­er­li­chen Spen­den- und Gemein­nüt­zig­keits­recht geän­dert. Dabei han­delt es sich nicht nur um die umfang­reichs­te Reform in die­sem Bereich seit 2013, die Ände­run­gen sind auch fast durch­weg im Sin­ne der Ver­ei­ne und gemein­nüt­zi­gen Orga­ni­sa­tio­nen.

  • Ehren­amt: Die Ehren­amts­pau­scha­le steigt ab 2021 von 720 auf 840 Euro. Dabei ist bis­her aber nur eine Ände­rung im Steu­er­recht erfolgt. Die Haf­tungs­pri­vi­le­gie­rung für ehren­amt­li­che Ver­eins­mit­glie­der gilt aktu­ell wei­ter­hin nur bei einer Ver­gü­tung von nicht mehr als 720 Euro im Jahr. Falls der Gesetz­ge­ber die­se Gren­ze im Lauf des Jah­res eben­falls noch anpasst, spricht nichts dage­gen, die höhe­re Ehren­amts­pau­scha­le bereits jetzt zu nut­zen.

  • Übungs­lei­ter: Auch der Übungs­lei­ter­frei­be­trag wird ange­ho­ben, und zwar von 2.400 auf 3.000 Euro.

  • Nicht­an­rech­nungs­gren­ze: Die Gren­ze, bis zu der Auf­wands­ent­schä­di­gun­gen, die unter die bei­den Pau­scha­len fal­len, nicht auf das Arbeits­lo­sen­geld und bestimm­te wei­te­re Sozi­al­leis­tun­gen ange­rech­net wer­den, steigt 2021 von 200 Euro auf 250 Euro im Monat.

  • Spen­den: Die Mög­lich­keit eines ver­ein­fach­ten Spen­den­nach­wei­ses mit­tels Bar­ein­zah­lungs­be­leg oder Buchungs­be­stä­ti­gung der Bank besteht jetzt bis zu einem Betrag von 300 Euro statt bis­her 200 Euro. Die­se Ände­rung gilt schon rück­wir­kend für Spen­den in 2020.

  • Aus­lands­spen­den: Ab 2025 kön­nen auch aus­län­di­sche Spen­den­emp­fän­ger Zuwen­dungs­be­stä­ti­gun­gen nach amt­li­chem Mus­ter aus­stel­len. Das Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern über­nimmt dann die Prü­fung der Vor­aus­set­zun­gen für den Spen­den­ab­zug.

  • Emp­fän­ger­re­gis­ter: Bis 2024 will der Fis­kus ein Zuwen­dungs­emp­fän­ger­re­gis­ter auf­bau­en. Die­ses Regis­ter soll dann öffent­lich zugäng­lich sein und sowohl für Finanz­äm­ter als auch Steu­er­zah­ler trans­pa­rent machen, wel­che Orga­ni­sa­tio­nen Zuwen­dungs­be­stä­ti­gun­gen aus­stel­len dür­fen.

  • Zweck­ka­ta­log: Im Kata­log gemein­nüt­zi­ger Zwe­cke wer­den meh­re­re Punk­te ergänzt oder neu auf­ge­nom­men. Orga­ni­sa­tio­nen wer­den nun auch dann als gemein­nüt­zig aner­kannt, wenn sie sich für den Kli­ma­schutz, die Orts­ver­schö­ne­rung, den Frei­funk, die Hil­fe für auf­grund ihrer geschlecht­li­chen Iden­ti­tät dis­kri­mi­nier­te Men­schen oder die Unter­hal­tung und Pfle­ge von Fried­hö­fen ein­set­zen.

  • Mit­tel­ver­wen­dung: Die Pflicht zur zeit­na­hen Mit­tel­ver­wen­dung inner­halb der zwei auf den Zufluss fol­gen­den Kalen­der- oder Wirt­schafts­jah­re gilt ab 2020 nur noch für gemein­nüt­zi­ge Orga­ni­sa­tio­nen mit jähr­li­chen Ein­nah­men von mehr als 45.000 Euro. Zu der Rege­lung gibt es bereits offe­ne Fra­gen, die die Finanz­ver­wal­tung noch beant­wor­ten muss, bei­spiels­wei­se ob ein Über­schrei­ten der Gren­ze auch für Ein­nah­men aus ande­ren Jah­ren die Pflicht zur zeit­na­hen Mit­tel­ver­wen­dung aus­löst, und ob es Ein­schrän­kun­gen bei der Auf­tei­lung von Ein­nah­men auf meh­re­re Toch­ter- oder Schwes­ter-Orga­ni­sa­tio­nen gibt.

  • Mit­tel­wei­ter­ga­be: Die Rege­lun­gen zur Wei­ter­ga­be von Mit­teln an ande­re steu­er­be­güns­tig­te Orga­ni­sa­tio­nen wer­den ver­ein­heit­licht und ver­ein­facht. Ins­be­son­de­re gibt es für eine voll­stän­di­ge Mit­tel­wei­ter­ga­be kei­nen Zwang mehr, dass der Sat­zungs­zweck der Emp­fän­ger­or­ga­ni­sa­ti­on dem eige­nen Sat­zungs­zweck ent­spricht. Außer­dem muss die Mit­tel­wei­ter­ga­be nur noch dann aus­drück­lich als Art der Zweck­ver­wirk­li­chung in der Sat­zung erwähnt wer­den, wenn dies die aus­schließ­li­che Form der Zweck­ver­wirk­li­chung sein soll. Dane­ben wur­de noch eine neue Ver­trau­ens­schutz­re­ge­lung geschaf­fen, nach der die Steu­er­be­güns­ti­gung der Geber­or­ga­ni­sa­ti­on nicht gefähr­det ist, wenn die Emp­fän­ger­or­ga­ni­sa­ti­on die Mit­tel zweck­wid­rig ver­wen­det, sofern sich der Geber von der Steu­er­be­güns­ti­gung des Emp­fän­gers über­zeugt hat.

  • Umsatz­frei­gren­ze: Schon lan­ge gibt es die For­de­rung nach einer Erhö­hung der Frei­gren­ze bei Kör­per­schaft- und Gewer­be­steu­er für wirt­schaft­li­che Geschäfts­be­trie­be steu­er­be­güns­tig­ter Orga­ni­sa­tio­nen. Ab 2020 wur­de die­se von 35.000 auf 45.000 Euro ange­ho­ben.

  • Sport­ver­an­stal­tun­gen: Die orga­ni­sa­to­ri­schen Leis­tun­gen eines gemein­nüt­zi­gen Sport­dach­ver­bands für Sport­ver­an­stal­tun­gen sei­ner Mit­glieds­ver­ei­ne sind ab 2021 steu­er­lich begüns­tigt, wenn an den Ver­an­stal­tun­gen über­wie­gend, also zu mehr als 50 %, Ama­teu­re teil­neh­men. Bei Sport­ar­ten mit Liga­be­trieb wer­den alle Ver­an­stal­tun­gen einer Sai­son als ein­heit­li­che sport­li­che Ver­an­stal­tung behan­delt.