Weitere Änderungen im Jahressteuergesetz 2020

Der Großteil der Änderungen im Jahressteuergesetz 2020 wirkt sich 2021 aus. Doch es gibt auch einige Änderungen, die rückwirkend oder erst mit Verzögerung in Kraft treten.

Jedes Jahr gibt es zumin­dest ein Steu­er­än­de­rungs­ge­setz, das als “Jah­res­steu­er­ge­setz” vie­le Ände­run­gen in den ver­schie­dens­ten Berei­chen des Steu­er­rechts bün­delt. Frü­her durf­ten die­se Ände­rungs­ge­set­ze auch offi­zi­ell den Namen “Jah­res­steu­er­ge­setz” tra­gen, doch in den letz­ten Jah­ren gab es nur noch inof­fi­zi­el­le Jah­res­steu­er­ge­set­ze. Mit dem “Jah­res­steu­er­ge­setz 2020” gibt es nun zum ers­ten Mal seit lan­gem wie­der ein gro­ßes Steu­er­än­de­rungs­ge­setz, das den Namen “Jah­res­steu­er­ge­setz” nicht nur ver­dient, son­dern auch bis zum Schluss behal­ten durf­te.

Schon im ers­ten Ent­wurf hat­te das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um auf mehr als 200 Sei­ten Ände­run­gen und not­wen­di­ge Anpas­sun­gen an EU-Recht und die Recht­spre­chung des Euro­päi­schen Gerichts­hofs sowie Reak­tio­nen auf Urtei­le des Bun­des­fi­nanz­hofs zusam­men­ge­tra­gen. Dane­ben ent­hält das Gesetz den unver­meid­li­chen tech­ni­schen Rege­lungs­be­darf im Steu­er­recht. Dazu gehö­ren Ver­fah­rens- und Zustän­dig­keits­fra­gen, Anpas­sun­gen auf­grund von vor­an­ge­gan­ge­nen Geset­zes­än­de­run­gen sowie Feh­ler­kor­rek­tu­ren.

Die­ser Ent­wurf wur­de von Bun­des­tag und Bun­des­rat um vie­le zusätz­li­che Rege­lun­gen erwei­tert und schließ­lich kurz vor dem Jah­res­wech­sel ver­ab­schie­det. Einen Teil der im Jah­res­steu­er­ge­setz 2020 ent­hal­te­nen Ände­run­gen haben Sie bereits im “Über­blick der Ände­run­gen für 2021” ken­nen gelernt. Dane­ben gibt es aber noch eine gan­ze Rei­he wei­te­rer Ände­run­gen, die bereits bestehen­de Rege­lun­gen fort­schrei­ben, gesetz­lich ver­an­kern, zu einem ande­ren Zeit­punkt in Kraft tre­ten oder ein­fach nur gering­fü­gi­ge Aus­wir­kun­gen haben. Hier ist ein Über­blick die­ser wei­te­ren Ände­run­gen durch das Jah­res­steu­er­ge­setz 2020.

  • Coro­na-Bonus­zah­lun­gen: Die Steu­er­be­frei­ung für Bonus­zah­lun­gen an Arbeit­neh­mer bis zu 1.500 Euro war bis­her bis Ende 2020 befris­tet, wur­de nun aber bis Ende Juni 2021 ver­län­gert. Die Frist­ver­län­ge­rung führt aber nicht dazu, dass im ers­ten Halb­jahr 2021 noch­mals eine Bonus­zah­lung bis zu 1.500 Euro steu­er­frei bezahlt wer­den kann.

  • Kurz­ar­bei­ter­geld-Zuschuss: Auch die Steu­er­be­frei­ung von Arbeit­ge­ber­zu­schüs­sen zum Kurz­ar­bei­ter­geld wird ver­län­gert, in die­sem Fall jedoch gleich um ein Jahr, also bis zum 31. Dezem­ber 2021. Die steu­er­frei­en Arbeit­ge­ber­zu­schüs­se wer­den aber beim Pro­gres­si­ons­vor­be­halt berück­sich­tigt, wes­halb sie in der elek­tro­ni­schen Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung ein­zu­tra­gen sind.

  • Allein­er­zie­hen­de: Der mit dem Coro­na-Kon­junk­tur­pa­ket auf 4.008 Euro erhöh­te Ent­las­tungs­be­trag für Allein­er­zie­hen­de war bis­her befris­tet. Die Befris­tung wird auf­ge­ho­ben, sodass die Erhö­hung auch ab 2022 fort gilt.

  • Sach­be­zugs­frei­gren­ze: Die Gren­ze für steu­er­freie Sach­be­zü­ge wird von 44 auf 50 Euro im Monat erhöht. Die Erhö­hung gilt ab 2022. Für Sach­be­zugs­kar­ten soll es eine Klar­stel­lung durch eine Ver­wal­tungs­an­wei­sung geben.

  • Lohn­zu­satz­leis­tun­gen: Im Herbst 2019 hat­te der Bun­des­fi­nanz­hof sei­ne Recht­spre­chung zu steu­er­frei­en oder pau­schal besteu­er­ten Lohn­zu­satz­leis­tun­gen geän­dert und sah die gesetz­li­che Vor­aus­set­zung “zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn” auch bei Gehalts­ver­zicht und -umwand­lung als erfüllt an. Die­ses Urteil hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um umge­hend mit einem Nicht­an­wen­dungs­er­lass belegt. Nun wer­den die im Nicht­an­wen­dungs­er­lass auf­ge­führ­ten Bedin­gun­gen für die Zusätz­lich­keits­vor­aus­set­zung auch gesetz­lich fest­ge­schrie­ben. Leis­tun­gen des Arbeit­ge­bers (Sach­be­zü­ge oder Zuschüs­se) wer­den dem­nach nur dann “zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn” erbracht, wenn vier Bedin­gun­gen erfüllt sind:

    1. Die Leis­tung wird nicht auf den Anspruch auf Arbeits­lohn ange­rech­net.

    2. Der Anspruch auf Arbeits­lohn wird nicht zuguns­ten der Leis­tung her­ab­ge­setzt.

    3. Die ver­wen­dungs- oder zweck­ge­bun­de­ne Leis­tung wird nicht anstel­le einer bereits ver­ein­bar­ten künf­ti­gen Erhö­hung des Arbeits­lohns gewährt.

    4. Bei Weg­fall der Leis­tung wird der Arbeits­lohn nicht erhöht.

  • Zuge­winn­ge­mein­schaft: Beim Tod des Ehe­gat­ten oder Lebens­part­ners hat der über­le­ben­de Part­ner Anspruch auf eine Erb­schaft­steu­er­be­frei­ung in Höhe der Aus­gleichs­for­de­rung, die er als Zuge­winn­aus­gleich hät­te gel­tend machen kön­nen, wenn er nicht Erbe gewor­den wäre und ihm auch kein Ver­mächt­nis zustün­de. Weil die bis­he­ri­ge Aus­ge­stal­tung die­ser Vor­schrift eine nicht gerecht­fer­tig­te Dop­pel­be­güns­ti­gung des über­le­ben­den Part­ners zur Fol­ge hat­te, wird die abzugs­fä­hi­ge fik­ti­ve Aus­gleichs­for­de­rung nun gemin­dert. Dazu wird das Ver­hält­nis zwi­schen dem um die Steu­er­be­frei­un­gen gemin­der­ten Wert des End­ver­mö­gens zum Wert des End­ver­mö­gens zugrun­de gelegt.

  • Durch­schnitts­satz­be­steue­rung: Euro­pa­recht­lich besteht die Mög­lich­keit, auf land­wirt­schaft­li­che Erzeu­ger, bei denen die Anwen­dung der nor­ma­len Mehr­wert­steu­er­re­ge­lung auf Schwie­rig­kei­ten sto­ßen wür­de, eine Pau­schal­re­ge­lung anzu­wen­den. Die Euro­päi­sche Kom­mis­si­on hat Zwei­fel an der bis­lang in Deutsch­land gel­ten­den Umset­zung die­ser Mög­lich­keit. Um Rechts­si­cher­heit zu schaf­fen und eine Kla­ge der EU-Kom­mis­si­on gegen die bis­he­ri­ge Rege­lung bei­zu­le­gen, wird eine Umsatz­gren­ze in Höhe von 600.000 Euro im Jahr ein­ge­führt, bis zu der von der Pau­schal­re­ge­lung Gebrauch gemacht wer­den darf.

  • Woh­nungs­über­las­sung: Für Woh­nun­gen, die der Arbeit­ge­ber dem Arbeit­neh­mer zu eige­nen Wohn­zwe­cken über­lässt, wur­de schon vor einem Jahr ein Bewer­tungs­ab­schlag ein­ge­führt. Davor war grund­sätz­lich die Dif­fe­renz zwi­schen vom Arbeit­neh­mer tat­säch­lich gezahl­ter Mie­te und orts­üb­li­cher Mie­te als Sach­be­zug zu ver­steu­ern. Jetzt unter­bleibt der Ansatz eines Sach­be­zugs, soweit der Arbeit­neh­mer min­des­tens zwei Drit­tel der orts­üb­li­chen Mie­te bezahlt und die orts­üb­li­che Net­to­kalt­mie­te nicht mehr als 25 Euro je Qua­drat­me­ter beträgt. Effek­tiv ist also nur noch die Dif­fe­renz zwi­schen tat­säch­li­cher Mie­te und der um ein Drit­tel redu­zier­ten Ver­gleichs­mie­te als Sach­be­zug anzu­set­zen. Die­se Rege­lung zum Bewer­tungs­ab­schlag wird nun ergänzt, sodass der Bewer­tungs­ab­schlag auch dann greift, wenn die Woh­nung auf Ver­an­las­sung des Arbeit­ge­bers dem Arbeit­neh­mer von einem ver­bun­de­nen Unter­neh­men über­las­sen wird.

  • For­schungs­zu­la­ge: Im For­schungs­zu­la­gen­ge­setz gibt es meh­re­re Ergän­zun­gen und Klar­stel­lun­gen, die eine unbe­rech­tig­te Mehr­fach­för­de­rung ver­hin­dern und die Hand­ha­bung ver­ein­fa­chen sol­len. Ins­be­son­de­re wird nun ein­heit­lich auf ent­stan­de­ne Auf­wen­dun­gen abge­stellt statt auf gezahl­te Ent­gel­te. Das hilft bilan­zie­ren­den Unter­neh­men, die den Auf­wand peri­oden­ge­recht abgren­zen. Außer­dem wird klar­ge­stellt, dass die For­schungs­zu­la­ge nicht auch bei Ände­rungs­be­schei­den anzu­rech­nen ist, die kei­ne Aus­wir­kung auf die eigent­li­che Steu­er­fest­set­zung haben.

  • Rech­nungs­be­rich­ti­gung: Nach­dem der Euro­päi­sche Gerichts­hof und der Bun­des­fi­nanz­hof ent­schie­den haben, dass eine Rech­nungs­be­rich­ti­gung auch rück­wir­kend mög­lich ist, wird nun klar­ge­stellt, dass die Berich­ti­gung einer Rech­nung kein rück­wir­ken­des Ereig­nis im Sin­ne der Abga­ben­ord­nung ist und damit kei­ne zeit­lich unbe­grenz­te Ände­rungs­mög­lich­keit eines Steu­er­be­schei­des zur Fol­ge hat. An der Rück­wir­kung der Rech­nungs­be­rich­ti­gung für den Vor­steu­er­ab­zug ändert das jedoch nichts.

  • Straf­ver­fol­gung: Für alle Ende 2020 noch nicht ver­jähr­ten Fäl­le der beson­ders schwe­ren Steu­er­hin­ter­zie­hung wird die Ver­jäh­rungs­frist von 10 Jah­ren auf 15 Jah­re ver­län­gert. Zusam­men mit einer Rege­lung zur Ein­zie­hung des Tat­er­trags han­delt es sich um Ände­run­gen, die ins­be­son­de­re auf den immer noch nicht voll­stän­dig auf­ge­ar­bei­te­ten Cum-Ex-Skan­dal gerich­tet sind.